Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078498

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Geschäftszahl

4Ob5/91; 4Ob228/16g

Norm

UWG §1 D3f

Rechtssatz

Wettbewerbswidrig ist eine solche Verleitung zum Vertragsbruch nur dann, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen können, sie jedoch bewußt in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-01-29 4 Ob 5/91

TE OGH 2016-12-20 4 Ob 228/16g

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078498