OGH
RS0078498
29.01.1991
4Ob5/91; 4Ob228/16g
UWG §1 D3f
Wettbewerbswidrig ist eine solche Verleitung zum Vertragsbruch nur dann, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen können, sie jedoch bewußt in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen.
TE OGH 1991-01-29 4 Ob 5/91
TE OGH 2016-12-20 4 Ob 228/16g
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078498