OGH
RS0042988
24.01.1991
8Ob502/91; 5Ob512/93 (5Ob1542/93); 1Ob562/93; 8Ob535/93; 1Ob505/96 (1Ob506/96); 3Ob2435/96a; 8Ob84/98f; 6Ob164/01p; 6Ob137/05y; 3Ob261/05m; 4Ob52/08p; 5Ob219/08d; 9Ob73/10s; 7Ob238/10s; 5Ob184/10k; 2Ob46/13y; 1Ob223/17a
ZPO in der Fassung WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K; ZPO in der Fassung WGN 1997 §502 Abs5 Z2
Die Regelung des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen wegen Kündigung, Räumung oder wegen einer Klage über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu halten. Durch die Formulierung: "wenn dabei ......", wird ausgedrückt, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung und so weiter selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses.
TE OGH 1991-01-24 8 Ob 502/91
TE OGH 1993-04-27 5 Ob 512/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Unterlassungsbegehren. (T1)
TE OGH 1993-09-21 1 Ob 562/93
TE OGH 1994-10-13 8 Ob 535/93
Vgl; nur: Durch die Formulierung: "wenn dabei ......", wird ausgedrückt, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung und so weiter selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses. (T2)
Beisatz: Dies ist somit dann nicht der Fall, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand ist, sondern das Begehren ausschließlich auf Zahlung eines Mietzinserhöhungsbetrags gerichtet ist. (T3)
TE OGH 1996-02-27 1 Ob 505/96
Beis wie T3
TE OGH 1997-02-26 3 Ob 2435/96a
TE OGH 1998-03-30 8 Ob 84/98f
Vgl auch; Beisatz: Nicht aber Verfahren betreffend die Kosten der Räumung der Wohnung. (T4)
TE OGH 2001-07-05 6 Ob 164/01p
Auch; nur T2
TE OGH 2005-06-23 6 Ob 137/05y
Vgl auch; Beisatz: Die Revisionsbeschränkung nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO gilt auch für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO); Hier: Kosten der Vertragserrichtung. (T5)
TE OGH 2005-11-24 3 Ob 261/05m
Vgl auch; Beisatz: Der gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. (T6)
TE OGH 2008-05-20 4 Ob 52/08p
Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht besteht gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unter anderem dann ein privilegierter - weil streitwertunabhängiger - Zugang zum Obersten Gerichtshof, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusammen mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde. (T7)
TE OGH 2008-10-21 5 Ob 219/08d
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
TE OGH 2010-11-24 9 Ob 73/10s
Vgl auch
TE OGH 2011-01-19 7 Ob 238/10s
Auch
TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k
Vgl auch; Beisatz: Unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T8)
TE OGH 2013-04-04 2 Ob 46/13y
Beis wie T3
TE OGH 2018-01-30 1 Ob 223/17a
Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. (T9)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042988