Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0028337

Entscheidungsdatum

26.07.2023

Geschäftszahl

9ObA315/90; 9ObA20/91; 9ObA56/95; 9ObA2038/96p; 9ObA89/98y; 9ObA142/99v; 8ObA2/99y; 9ObA16/00v; 8ObA88/01a; 9ObA271/01w; 9ObA138/02p; 8ObA38/03a; 9ObA126/10k; 8ObA97/11i; 8ObA39/12m; 8ObA41/13g; 9ObA166/13x; 8ObA67/20s; 8ObA100/20v; 9ObA122/22i; 9ObA15/23f

Norm

AngG §23 IA

ABGB §1380 H

ABGB §1444 Db, AngG §40

Rechtssatz

Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche (hier: Verzicht auf Abfertigung bei Umwandlung einer Entlassung in einvernehmliche Beendigung) ist als Vergleich anzusehen, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasste. Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen, wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-01-16 9 ObA 315/90

Veröff: SZ 64/5

TE OGH 1991-02-27 9 ObA 20/91

Veröff: RdW 1991,269 = WBl 1991,293

TE OGH 1995-06-06 9 ObA 56/95

Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1)

TE OGH 1996-04-24 9 ObA 2038/96p

Beis wie T1

TE OGH 1998-05-20 9 ObA 89/98y

Vgl auch; nur: Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen, wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird. (T2)

TE OGH 1999-06-16 9 ObA 142/99v

Beisatz: Hier: Urlaubsentschädigung (T3)

TE OGH 1999-06-24 8 ObA 2/99y

nur: Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche (hier: Verzicht auf Abfertigung bei Umwandlung einer Entlassung in einvernehmliche Beendigung) ist als Vergleich anzusehen, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasste. (T4)

Beisatz: Ein derartiger Vergleich könnte im Rahmen des Paragraph 1385, ABGB nur wegen Arglist, Zwang oder Sittenwidrigkeit angefochten werden. (T5)

TE OGH 2000-01-26 9 ObA 16/00v

Vgl auch; nur: Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen. (T6)

nur T4

TE OGH 2001-04-26 8 ObA 88/01a

nur T4

TE OGH 2002-03-27 9 ObA 271/01w

Beisatz: Geht man vom Zweck und Inhalt der einvernehmlichen Auflösung aus, dann ist die Frage, ob die Entlassung gerechtfertigt war oder nicht, jedenfalls auch dann als von der Bereinigungswirkung erfasster Punkt anzusehen, wenn eine der Parteien von der Berechtigung der Entlassung überzeugt war. (T7)

TE OGH 2002-12-18 9 ObA 138/02p

nur T2; Beisatz: Die Unverzichtbarkeit unabdingbarer Ansprüche steht der Bereinigungswirkung eines aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen echten Vergleichs nicht entgegen. (T8)

TE OGH 2003-05-22 8 ObA 38/03a

Vgl auch; nur: Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird. (T9)

TE OGH 2011-02-28 9 ObA 126/10k

Vgl auch

TE OGH 2012-01-20 8 ObA 97/11i

Auch

TE OGH 2012-07-26 8 ObA 39/12m

Vgl auch

TE OGH 2013-07-30 8 ObA 41/13g

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vergleich über Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters. (T10)

TE OGH 2014-01-29 9 ObA 166/13x

Vgl auch; nur T9

TE OGH 2020-08-25 8 ObA 67/20s

Vgl; Beisatz: Hier: Durch die einvernehmliche Auflösung wurde auch die (strittige) Frage, ob ein Entlassungsgrund vorlag, abschließend erledigt. (T11)

TE OGH 2020-10-23 8 ObA 100/20v

Vgl

TE OGH 2023-04-27 9 ObA 122/22i

vgl; Beisatz wie T10

TE OGH 2023-07-26 9 ObA 15/23f

vgl; Beisatz wie T10

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028337