OGH
RS0028337
26.07.2023
9ObA315/90; 9ObA20/91; 9ObA56/95; 9ObA2038/96p; 9ObA89/98y; 9ObA142/99v; 8ObA2/99y; 9ObA16/00v; 8ObA88/01a; 9ObA271/01w; 9ObA138/02p; 8ObA38/03a; 9ObA126/10k; 8ObA97/11i; 8ObA39/12m; 8ObA41/13g; 9ObA166/13x; 8ObA67/20s; 8ObA100/20v; 9ObA122/22i; 9ObA15/23f
AngG §23 IA
ABGB §1380 H
ABGB §1444 Db, AngG §40
Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche (hier: Verzicht auf Abfertigung bei Umwandlung einer Entlassung in einvernehmliche Beendigung) ist als Vergleich anzusehen, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasste. Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen, wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird.
TE OGH 1991-01-16 9 ObA 315/90
Veröff: SZ 64/5
TE OGH 1991-02-27 9 ObA 20/91
Veröff: RdW 1991,269 = WBl 1991,293
TE OGH 1995-06-06 9 ObA 56/95
Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1)
TE OGH 1996-04-24 9 ObA 2038/96p
Beis wie T1
TE OGH 1998-05-20 9 ObA 89/98y
Vgl auch; nur: Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen, wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird. (T2)
TE OGH 1999-06-16 9 ObA 142/99v
Beisatz: Hier: Urlaubsentschädigung (T3)
TE OGH 1999-06-24 8 ObA 2/99y
nur: Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche (hier: Verzicht auf Abfertigung bei Umwandlung einer Entlassung in einvernehmliche Beendigung) ist als Vergleich anzusehen, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasste. (T4)
Beisatz: Ein derartiger Vergleich könnte im Rahmen des Paragraph 1385, ABGB nur wegen Arglist, Zwang oder Sittenwidrigkeit angefochten werden. (T5)
TE OGH 2000-01-26 9 ObA 16/00v
Vgl auch; nur: Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen. (T6)
nur T4
TE OGH 2001-04-26 8 ObA 88/01a
nur T4
TE OGH 2002-03-27 9 ObA 271/01w
Beisatz: Geht man vom Zweck und Inhalt der einvernehmlichen Auflösung aus, dann ist die Frage, ob die Entlassung gerechtfertigt war oder nicht, jedenfalls auch dann als von der Bereinigungswirkung erfasster Punkt anzusehen, wenn eine der Parteien von der Berechtigung der Entlassung überzeugt war. (T7)
TE OGH 2002-12-18 9 ObA 138/02p
nur T2; Beisatz: Die Unverzichtbarkeit unabdingbarer Ansprüche steht der Bereinigungswirkung eines aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen echten Vergleichs nicht entgegen. (T8)
TE OGH 2003-05-22 8 ObA 38/03a
Vgl auch; nur: Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird. (T9)
TE OGH 2011-02-28 9 ObA 126/10k
Vgl auch
TE OGH 2012-01-20 8 ObA 97/11i
Auch
TE OGH 2012-07-26 8 ObA 39/12m
Vgl auch
TE OGH 2013-07-30 8 ObA 41/13g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vergleich über Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters. (T10)
TE OGH 2014-01-29 9 ObA 166/13x
Vgl auch; nur T9
TE OGH 2020-08-25 8 ObA 67/20s
Vgl; Beisatz: Hier: Durch die einvernehmliche Auflösung wurde auch die (strittige) Frage, ob ein Entlassungsgrund vorlag, abschließend erledigt. (T11)
TE OGH 2020-10-23 8 ObA 100/20v
Vgl
TE OGH 2023-04-27 9 ObA 122/22i
vgl; Beisatz wie T10
TE OGH 2023-07-26 9 ObA 15/23f
vgl; Beisatz wie T10
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028337