OGH
16.01.1991
2Ob639/90; 1Ob181/08m
ABGB §41; ABGB §594
Die Ehegattin des Großvaters des Erben ist mit diesem in gerader Linie verschwägert ( Paragraph 41, ABGB ) und daher nach Paragraph 594, ABGB keine taugliche Zeugin.
TE OGH 1991/01/16 2 Ob 639/90
TE OGH 2009/02/26 1 Ob 181/08m
Auch; Beisatz: Großeltern sind „Eltern" im Sinne von Paragraph 594, ABGB und demnach zeugnisunfähig. (T1)
RS0009309