Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Geschäftszahl

2Ob639/90; 1Ob181/08m

Norm

ABGB §41; ABGB §594

Rechtssatz

Die Ehegattin des Großvaters des Erben ist mit diesem in gerader Linie verschwägert ( Paragraph 41, ABGB ) und daher nach Paragraph 594, ABGB keine taugliche Zeugin.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/01/16 2 Ob 639/90

TE OGH 2009/02/26 1 Ob 181/08m

Auch; Beisatz: Großeltern sind „Eltern" im Sinne von Paragraph 594, ABGB und demnach zeugnisunfähig. (T1)

Rechtssatznummer

RS0009309