OGH
RS0005972
10.01.1991
7Ob668/90; 5Ob65/98i; 5Ob226/07g; 1Ob221/16f
AußStrG 2005 §1 A1; AußStrG §1 B1; JN §1 A1; JN §1 BIa; MRG §37 Abs1; WEG 2002 §52 Abs1
Die Zulässigkeit des Rechtsweges wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch der Außerstreitrichter befugt ist, Fragen, zu deren selbständiger Entscheidung der Streitrichter berufen wäre, als Vorfragen zu prüfen. Unerheblich ist auch, ob der behauptete Anspruch begründet ist.
TE OGH 1991-01-10 7 Ob 668/90
TE OGH 1998-04-21 5 Ob 65/98i
Vgl
TE OGH 2008-04-01 5 Ob 226/07g
Ähnlich; Beisatz: Der Außerstreitrichter ist nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern er ist dazu verpflichtet. (T1); Beis: Hier: Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002. (T2)
TE OGH 2017-01-31 1 Ob 221/16f
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Außerstreitrichter ist es zwar verwehrt ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung aber nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet. (T3)
Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005972