OGH
RS0082096
27.05.2025
9ObA236/90 (9ObA237/90); 8ObA224/97t; 8ObA85/99d; 9ObA112/00m; 8ObA303/00t; 9ObA49/02z; 9ObA3/04p; 8ObA72/09k; 8ObA73/20y; 8ObA63/22f; 8ObA81/22b; 8ObA42/23v; 9ObA107/23k; 9ObA91/24h
DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §8 Abs2
VBG §26 Abs3
ZPO §502 Abs1
Voraussetzung einer Anrechnung der Vortätigkeit des Vertragsbediensteten.
TE OGH 1990-12-19 9 ObA 236/90
TE OGH 1998-04-30 8 ObA 224/97t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anrechnung von Vordienstzeiten in Mitgliedstaaten der EU. (T1)
TE OGH 1999-08-12 8 ObA 85/99d
Beisatz: Ein Vertragsbediensteter hat dann, wenn die in Paragraph 26, Absatz 3, VBG genannten Voraussetzungen zutreffen, einen Anspruch auf Anrechnung der vollen Vordienstzeit. Die Frage einer Vollberücksichtigung dieser Zeiten ist in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheit nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit Laufbahnen anderer Bediensteten nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. (T2); Beisatz: Die richtige Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VBG kann nicht zum Nachteil des Dienstnehmers abbedungen werden. (T3)
TE OGH 2000-04-05 9 ObA 112/00m
Beis wie T2
TE OGH 2001-08-30 8 ObA 303/00t
Beisatz: Ausländische, den inländischen Zeiten gleichzuhaltende Vordienstzeiten sind bei Vertragslehrern römisch eins L und Vertragsassistenten, soferne es sich um Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG oder des EWR handelt, wie bei Inländern anzurechnen. (T4)
TE OGH 2002-05-08 9 ObA 49/02z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die für die Rechtsprechung zu Paragraph 26, Absatz 3, VBG maßgebenden Überlegungen können - ungeachtet des Umstandes, dass Geltungsgrund der DBPO im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer der Einzelvertrag ist - durchaus auf Paragraph 8, Absatz 2, DBPO übertragen werden. (T5)
TE OGH 2004-11-17 9 ObA 3/04p
Auch; Beisatz: Ob "sonstige Zeiten" die Erfordernisse des Absatz 3, leg cit erfüllen (und demnach zur Gänze - und nicht bloß zur Hälfte - anzurechnen sind), hängt demzufolge davon ab, ob die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Dies hängt wiederum bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins naturgemäß von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, deren Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet. (T6)
TE OGH 2010-09-22 8 ObA 72/09k
Vgl auch
TE OGH 2020-08-25 8 ObA 73/20y
Beis wie T2 nur: Entscheidend ist, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. (T7);
Beisatz: Hier: Paragraph 26, Absatz 3, VBG in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,), dessen maßgeblicher Wortlaut sich im Vergleich zur der zu T2 zitierten Vorjudikatur zugrundeliegenden Fassung nicht entscheidend geändert hat, sodass die dort erfolgte Klarstellung auf Paragraph 26, Absatz 3, VGB in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 übertragen werden kann. (T8)
TE OGH 2022-12-16 8 ObA 63/22f
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin. (T9)
TE OGH 2022-12-16 8 ObA 81/22b
Vgl; Beisatz: Auf Vertragsbedienstete, die mit der Besoldungsreform 2015 gemäß Paragraph 94 a, VBG in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG in das neue Besoldungssystem übergeleitet wurden, ist Paragraph 26, Absatz 3, VBG nicht anzuwenden. (T10)
Anmerkung, So bereits 9 ObA 145/19t. (T11)
TE OGH 2023-08-03 8 ObA 42/23v
vgl; Beisatz wie T6: Ob durch eine Berufstätigkeit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, deren Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T12)
Beisatz: Hier: Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Tätigkeit als Berufsschullehrer für technisches Zeichnen, Kunststofftechnik, technische Laboratoriumsübungen und angewandte Mathematik (T13)
TE OGH 2024-03-18 9 ObA 107/23k
Beisatz wie T12
Anmerkung, = RS0059620 (T10)
TE OGH 2025-05-27 9 ObA 91/24h
Beisatz wie T12
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082096