OGH
RS0082090
19.12.1990
9ObA236/90 (9ObA237/90); 8ObA63/22f
VBG §26 Abs3
Das "öffentliche Interesse" an der Gewährung einer besseren besoldungsrechtlichen Stellung der übernommenen Dienstnehmer kann unter anderem darin liegen, daß der Dienstgeber ohne Kosten für die Ausbildung und Praxis tragen zu müssen, sofort bestens qualifizierte Dienstnehmer erhält, die von Anfang an den Posten, den sie bekleiden, voll ausfüllen können.
TE OGH 1990-12-19 9 ObA 236/90
Veröff: SZ 63/228
TE OGH 2022-12-16 8 ObA 63/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082090