Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0082090

Entscheidungsdatum

19.12.1990

Geschäftszahl

9ObA236/90 (9ObA237/90); 8ObA63/22f

Norm

VBG §26 Abs3

Rechtssatz

Das "öffentliche Interesse" an der Gewährung einer besseren besoldungsrechtlichen Stellung der übernommenen Dienstnehmer kann unter anderem darin liegen, daß der Dienstgeber ohne Kosten für die Ausbildung und Praxis tragen zu müssen, sofort bestens qualifizierte Dienstnehmer erhält, die von Anfang an den Posten, den sie bekleiden, voll ausfüllen können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-12-19 9 ObA 236/90

Veröff: SZ 63/228

TE OGH 2022-12-16 8 ObA 63/22f

Vgl; Beisatz: Hier: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082090