Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0017486

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Geschäftszahl

1Ob689/90; 7Ob515/95 (7Ob516/95); 9Ob97/01g; 4Ob37/02y; 2Ob33/05z; 8Ob52/07s; 9ObA160/07f; 9ObA22/08p; 10Ob47/17k; 9Ob49/23f

Norm

ABGB §897

ABGB §914 römisch eins

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar. Eine treuwidrige und vertragswidrige Unterlassung, die zur Fiktion des Bedingungseintrittes führte, kann nur dann angenommen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestanden hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-12-19 1 Ob 689/90

Veröff: JBl 1991,382

TE OGH 1995-01-27 7 Ob 515/95

TE OGH 2001-05-23 9 Ob 97/01g

nur: Die Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar. (T1)

TE OGH 2002-10-15 4 Ob 37/02y

nur T1; Beisatz: Sie hat sich an Treu und Glauben sowie an redlicher Verkehrsanschauung zu orientieren. (T2); Veröff: SZ 2002/133

TE OGH 2005-06-14 2 Ob 33/05z

TE OGH 2007-05-21 8 Ob 52/07s

nur T1; Beisatz: Die Beurteilung, ob der Eintritt einer Bedingung zu fingieren ist, stellt sich damit als eine Frage des Einzelfalls dar. (T3)

TE OGH 2007-11-28 9 ObA 160/07f

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ergänzende Auslegung eines Anstellungsvertrags. (T4)

TE OGH 2008-04-10 9 ObA 22/08p

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2017-12-20 10 Ob 47/17k

Auch; Beisatz: Hier: Unter der Bedingung einer Kreditfinanzierung abgeschlossener Kaufvertrag; keine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts bei Unterlassung des Abschlusses eines Kreditvertrags durch den Verbraucher, von dem dieser gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VKrG ohne Angabe von Gründen zurücktreten hätte können. (T5)

TE OGH 2023-10-18 9 Ob 49/23f

nur T1; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017486