OGH
RS0017486
18.10.2023
1Ob689/90; 7Ob515/95 (7Ob516/95); 9Ob97/01g; 4Ob37/02y; 2Ob33/05z; 8Ob52/07s; 9ObA160/07f; 9ObA22/08p; 10Ob47/17k; 9Ob49/23f
ABGB §897
ABGB §914 römisch eins
Die Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar. Eine treuwidrige und vertragswidrige Unterlassung, die zur Fiktion des Bedingungseintrittes führte, kann nur dann angenommen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestanden hat.
TE OGH 1990-12-19 1 Ob 689/90
Veröff: JBl 1991,382
TE OGH 1995-01-27 7 Ob 515/95
TE OGH 2001-05-23 9 Ob 97/01g
nur: Die Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar. (T1)
TE OGH 2002-10-15 4 Ob 37/02y
nur T1; Beisatz: Sie hat sich an Treu und Glauben sowie an redlicher Verkehrsanschauung zu orientieren. (T2); Veröff: SZ 2002/133
TE OGH 2005-06-14 2 Ob 33/05z
TE OGH 2007-05-21 8 Ob 52/07s
nur T1; Beisatz: Die Beurteilung, ob der Eintritt einer Bedingung zu fingieren ist, stellt sich damit als eine Frage des Einzelfalls dar. (T3)
TE OGH 2007-11-28 9 ObA 160/07f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ergänzende Auslegung eines Anstellungsvertrags. (T4)
TE OGH 2008-04-10 9 ObA 22/08p
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2017-12-20 10 Ob 47/17k
Auch; Beisatz: Hier: Unter der Bedingung einer Kreditfinanzierung abgeschlossener Kaufvertrag; keine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts bei Unterlassung des Abschlusses eines Kreditvertrags durch den Verbraucher, von dem dieser gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VKrG ohne Angabe von Gründen zurücktreten hätte können. (T5)
TE OGH 2023-10-18 9 Ob 49/23f
nur T1; Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017486