OGH
RS0075581
20.04.2023
1Ob41/90; 2Ob59/05y; 2Ob286/05f; 2Ob86/06w; 2Ob194/07d; 2Ob35/22v; 2Ob76/23z
StVO 1960 §93
a) Die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.
b) Wenn daher im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.
c) Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo es sich um alle in einem Baublock gelegenen Liegenschaften handelt und wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht.
VwGH vom 06.11.1962, Zl 1577/62; Veröff: ÖVA 1965,26
TE OGH 1990-12-19 1 Ob 41/90
nur: a) Die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.
b) Wenn daher im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.
c) Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht. (T1)
TE OGH 2005-06-14 2 Ob 59/05y
Auch; Beisatz: Die Halter und Lenker von Kraftfahrzeugen sind vom Schutzzweck dieser Vorschriften hingegen nicht umfasst. (T2)
TE OGH 2006-06-29 2 Ob 286/05f
Auch; nur: Die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T3)
Beisatz: Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt. (T4)
TE OGH 2006-10-05 2 Ob 86/06w
Auch; nur T3; Beis wie T4
TE OGH 2007-10-18 2 Ob 194/07d
Auch; nur: a) Die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T5)
Beis wie T4
TE OGH 2022-04-26 2 Ob 35/22v
nur T3; nur T5
TE OGH 2023-04-20 2 Ob 76/23z
vgl; nur T3; nur T5
Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung, die Straße über den Gehsteig hinaus zu räumen bzw zu streuen. (T6)
Beisatz: Die Qualifikation einer von der Fahrbahn abgegrenzten Verkehrsfläche als Gehsteig kann wegen der im Gesetz erforderlichen Bestimmung für den Fußgängerverkehr durchaus an einer sehr geringen Breite des Wegs scheitern. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075581