Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0075581

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Geschäftszahl

1Ob41/90; 2Ob59/05y; 2Ob286/05f; 2Ob86/06w; 2Ob194/07d; 2Ob35/22v; 2Ob76/23z

Norm

StVO 1960 §93

Rechtssatz

a) Die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.

b) Wenn daher im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.

c) Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo es sich um alle in einem Baublock gelegenen Liegenschaften handelt und wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht.

VwGH vom 06.11.1962, Zl 1577/62; Veröff: ÖVA 1965,26

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-12-19 1 Ob 41/90

nur: a) Die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.

b) Wenn daher im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.

c) Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht. (T1)

TE OGH 2005-06-14 2 Ob 59/05y

Auch; Beisatz: Die Halter und Lenker von Kraftfahrzeugen sind vom Schutzzweck dieser Vorschriften hingegen nicht umfasst. (T2)

TE OGH 2006-06-29 2 Ob 286/05f

Auch; nur: Die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T3)

Beisatz: Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt. (T4)

TE OGH 2006-10-05 2 Ob 86/06w

Auch; nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2007-10-18 2 Ob 194/07d

Auch; nur: a) Die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T5)

Beis wie T4

TE OGH 2022-04-26 2 Ob 35/22v

nur T3; nur T5

TE OGH 2023-04-20 2 Ob 76/23z

vgl; nur T3; nur T5

Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung, die Straße über den Gehsteig hinaus zu räumen bzw zu streuen. (T6)

Beisatz: Die Qualifikation einer von der Fahrbahn abgegrenzten Verkehrsfläche als Gehsteig kann wegen der im Gesetz erforderlichen Bestimmung für den Fußgängerverkehr durchaus an einer sehr geringen Breite des Wegs scheitern. (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075581