Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0040061

Entscheidungsdatum

19.12.1990

Geschäftszahl

1Ob27/90 (1Ob28/90); 1Ob3/92; 1Ob235/03w; 6Ob238/12m; 1Ob240/20f

Norm

AHG §1 G; AHG §12 Abs2; ZPO §268 IIIB; ZPO §268 IIID6

Rechtssatz

Die strafgerichtliche Verurteilung bindet das Amtshaftungsgericht bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen dann nicht, wenn aus diesem Urteil Ersatzansprüche abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-12-19 1 Ob 27/90

Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49

TE OGH 1992-10-07 1 Ob 3/92

Vgl; Beisatz: Das Amtshaftungsgericht ist an die, einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes zugrunde liegenden Tatsache im Vorverfahren über die Befangenheit des Richters und die Nichtigerklärung des Vorverfahrens gebunden, muß aber jedenfalls das Verschulden im Verhalten des Richters im Vorverfahren als Organ des Rechtsträgers ebenso selbständig prüfen wie die Tatsache, ob den Kläger (bereits) ein Schaden entstanden ist. (T1) Veröff: SZ 65/125

TE OGH 2003-12-16 1 Ob 235/03w

Vgl auch; Beisatz: Amtshaftungsansprüche können grundsätzlich auch aus einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil abgeleitet werden. (T2)

TE OGH 2012-12-19 6 Ob 238/12m

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bindung an die Enthebung des Sachverständigen im Vorverfahren. (T3)

TE OGH 2021-01-28 1 Ob 240/20f

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040061