OGH
RS0040061
19.12.1990
1Ob27/90 (1Ob28/90); 1Ob3/92; 1Ob235/03w; 6Ob238/12m; 1Ob240/20f
AHG §1 G; AHG §12 Abs2; ZPO §268 IIIB; ZPO §268 IIID6
Die strafgerichtliche Verurteilung bindet das Amtshaftungsgericht bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen dann nicht, wenn aus diesem Urteil Ersatzansprüche abgeleitet werden.
TE OGH 1990-12-19 1 Ob 27/90
Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49
TE OGH 1992-10-07 1 Ob 3/92
Vgl; Beisatz: Das Amtshaftungsgericht ist an die, einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes zugrunde liegenden Tatsache im Vorverfahren über die Befangenheit des Richters und die Nichtigerklärung des Vorverfahrens gebunden, muß aber jedenfalls das Verschulden im Verhalten des Richters im Vorverfahren als Organ des Rechtsträgers ebenso selbständig prüfen wie die Tatsache, ob den Kläger (bereits) ein Schaden entstanden ist. (T1) Veröff: SZ 65/125
TE OGH 2003-12-16 1 Ob 235/03w
Vgl auch; Beisatz: Amtshaftungsansprüche können grundsätzlich auch aus einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil abgeleitet werden. (T2)
TE OGH 2012-12-19 6 Ob 238/12m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bindung an die Enthebung des Sachverständigen im Vorverfahren. (T3)
TE OGH 2021-01-28 1 Ob 240/20f
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040061