OGH
RS0084513
11.02.2025
10ObS370/90; 10ObS357/00y; 10ObS39/05s; 10ObS116/05i; 10ObS74/09v; 10ObS145/19z; 10ObS67/23k; 10ObS131/24y
ASVG §255 Abs1 Ba
Ein erlernter Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. Sieht man von der Berufstätigkeit jener Person ab, die durch besondere Vorschriften Dienstnehmern gleichgestellt sind vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, ASVG), muss es sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handeln vergleiche vor allem Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, ASVG). (Hier: Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe kann eine Berufstätigkeit die über jene einer Serviererin nicht hinausgeht) nicht zur Tätigkeit in einem erlernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG machen, weil sie Voraussetzung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist.
TE OGH 1990-12-18 10 ObS 370/90
Veröff: SSV-NF 4/166
TE OGH 2001-01-30 10 ObS 357/00y
Vgl auch; nur: Ein erlernter Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. (T1); Beisatz: Ein erlernter Beruf liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Vorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat. Es handelt sich dabei vor allem um die in der Lehrberufsliste gemäß Paragraph 7, BAG angeführten Lehrberufe. (T2)
TE OGH 2005-05-23 10 ObS 39/05s
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2006-01-24 10 ObS 116/05i
nur T1
TE OGH 2009-07-21 10 ObS 74/09v
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei Berufstätigkeiten, denen ein standardisiertes Ausbildungsprogramm zugrundeliegt, die aber keine Lehrberufe sind, stellt der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auf eine vergleichbare Dauer und auf eine quantitativ vergleichbare Zahl von Unterrichtseinheiten ab. (T3); Beisatz: Hier: Altenfachbetreuerin. (T4)
TE OGH 2019-11-19 10 ObS 145/19z
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Abzustellen ist auf die tatsächlich absolvierte Ausbildung und nicht auf die zum Zeitpunkt der Absolvierung dieser Ausbildung vorgesehene Ausbildungsdauer und damals geltende Qualifikationserfordernisse. (T5)
TE OGH 2023-10-31 10 ObS 67/23k
vgl; Beisatz wie T2 nur: Erlernte Berufe iSd Paragraph 255, Absatz eins, ASVG sind vor allem die in der Lehrberufsliste gemäß Paragraph 7, BAG angeführten Lehrberufe. (T6)
TE OGH 2025-02-11 10 ObS 131/24y
nur T1; Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Oö SBG. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084513