Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0084513

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Geschäftszahl

10ObS370/90; 10ObS357/00y; 10ObS39/05s; 10ObS116/05i; 10ObS74/09v; 10ObS145/19z; 10ObS67/23k; 10ObS131/24y

Norm

ASVG §255 Abs1 Ba

Rechtssatz

Ein erlernter Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. Sieht man von der Berufstätigkeit jener Person ab, die durch besondere Vorschriften Dienstnehmern gleichgestellt sind vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, ASVG), muss es sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handeln vergleiche vor allem Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, ASVG). (Hier: Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe kann eine Berufstätigkeit die über jene einer Serviererin nicht hinausgeht) nicht zur Tätigkeit in einem erlernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG machen, weil sie Voraussetzung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-12-18 10 ObS 370/90

Veröff: SSV-NF 4/166

TE OGH 2001-01-30 10 ObS 357/00y

Vgl auch; nur: Ein erlernter Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. (T1); Beisatz: Ein erlernter Beruf liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Vorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat. Es handelt sich dabei vor allem um die in der Lehrberufsliste gemäß Paragraph 7, BAG angeführten Lehrberufe. (T2)

TE OGH 2005-05-23 10 ObS 39/05s

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2006-01-24 10 ObS 116/05i

nur T1

TE OGH 2009-07-21 10 ObS 74/09v

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei Berufstätigkeiten, denen ein standardisiertes Ausbildungsprogramm zugrundeliegt, die aber keine Lehrberufe sind, stellt der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auf eine vergleichbare Dauer und auf eine quantitativ vergleichbare Zahl von Unterrichtseinheiten ab. (T3); Beisatz: Hier: Altenfachbetreuerin. (T4)

TE OGH 2019-11-19 10 ObS 145/19z

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Abzustellen ist auf die tatsächlich absolvierte Ausbildung und nicht auf die zum Zeitpunkt der Absolvierung dieser Ausbildung vorgesehene Ausbildungsdauer und damals geltende Qualifikationserfordernisse. (T5)

TE OGH 2023-10-31 10 ObS 67/23k

vgl; Beisatz wie T2 nur: Erlernte Berufe iSd Paragraph 255, Absatz eins, ASVG sind vor allem die in der Lehrberufsliste gemäß Paragraph 7, BAG angeführten Lehrberufe. (T6)

TE OGH 2025-02-11 10 ObS 131/24y

nur T1; Beisatz wie T3

Beisatz: Hier: Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Oö SBG. (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084513