Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021408

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Geschäftszahl

8Ob610/90 (8Ob679/90); 4Ob591/95; 1Ob108/97g; 10Ob204/97s; 6Ob59/00w; 1Ob89/02y; 7Ob99/03i; 5Ob60/04s; 3Ob286/05p; 2Ob149/06k; 1Ob103/09t; 6Ob42/10k; 4Ob191/10g; 5Ob21/11s; 8Ob90/10h; 6Ob13/11x; 1Ob216/12i; 3Ob47/13b; 9Ob23/15w; 1Ob184/15p; 1Ob55/21a; 4Ob18/21g; 10Ob16/24m; 6Ob60/25d

Norm

ABGB §1096 C

Rechtssatz

Ausgeschlossen ist eine Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung nur, wenn der Bestandnehmer die Umstände, die seinen Gebrauch behindern, akzeptiert.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-12-13 8 Ob 610/90

Veröff: SZ 63/220 = WoBl 1992,54

TE OGH 1995-12-05 4 Ob 591/95

Beisatz: Der Umfang des Gebrauches und die Pflicht zu dessen Gewährung unterliegt der Parteiendisposition. (T1)

Beisatz: Hier: Die Mieterin hatte den Verbesserungsarbeiten (im Rahmen einer sogenannten "Huckepack-Sanierung") in Kenntnis des Umstandes, die Wohnung werde während der Umbauarbeiten nicht benützbar sein, zugestimmt und damit auch die Unbenützbarkeit der Wohnung akzeptiert. Es handelte sich dabei nicht um Arbeiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, MRG, sondern um Verbesserungsarbeiten, die der Vermieter ohne ausdrückliche Zustimmung der Mieterin, also gegen deren Willen, gar nicht hätte durchführen können, die aber den Wohnkomfort und damit die bisherige vertragliche Brauchbarkeit des Mietgegenstandes (Kategorieanhebung!) beträchtlich erhöht haben. (T2)

TE OGH 1997-05-15 1 Ob 108/97g

Vgl; Veröff: SZ 70/97

TE OGH 1998-03-17 10 Ob 204/97s

Beis wie T1; Beisatz: Eine Zinsbefreiung oder Zinsminderung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter in Kenntnis der Mängel vorbehaltslos den Vertrag abschließt bzw das Mietobjekt übernimmt oder trotz Kenntnis der Befreiungsgründe vorbehaltslos einen bestimmten Mietzins vereinbart und bezahlt. (T3)

Beisatz: Hier: Der Mieter hat trotz Kenntnis der gravierenden Baumängel und der daraus entstandenen Gebrauchsbeeinträchtigungen nicht nur bis zuletzt vorbehaltlos den vereinbarten Mietzins gezahlt, sondern sogar noch zu einer Zeit, als ihm das volle Ausmaß der Beeinträchtigungen (Feuchtigkeit, Schimmelbildung, hohe Heizkosten, Nichtsanierung der Mängel durch den Vermieter) hinlänglich bekannt war, neuerlich einen Mietvertrag mit derselben Mietzinshöhe unterschieben. (T4)

TE OGH 2000-11-23 6 Ob 59/00w

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/180

TE OGH 2002-06-11 1 Ob 89/02y

Auch; Beisatz: Kannte der Mieter die behaupteten Mängel im Zeitpunkt der Mietzinszahlung und war es ihm damals nicht weniger als zur Zeit der Klagseinbringung möglich, zu beurteilen, welche Zinsminderung im Sinne des Paragraph 1096, ABGB berechtigt sei, so kann er nicht "wegen irrtümlich erfolgter Zahlung" einen Teil des Mietzinses zurückverlangen. (T5)

Beisatz: Der Kläger hat durch die vorbehaltlose Zahlung des gesamten Zinses die Umstände, die allenfalls seinen Gebrauch behinderten, akzeptiert und auf die Zinsminderung (Zinsbefreiung) verzichtet. (T6)

TE OGH 2003-05-07 7 Ob 99/03i

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Ein Verzicht auf Zinsbefreiung oder -minderung für den jeweiligen Zinstermin liegt jedenfalls in der vorbehaltlosen und ohne Irrtum (auch Rechtsirrtum) erfolgten Zahlung des vollen Zinses, weil (auch) dadurch die Rückforderung nach Paragraph 1431, ABGB ausgeschlossen wird. (T7)

TE OGH 2004-03-29 5 Ob 60/04s

Vgl auch; Beisatz: Die vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses in Kenntnis des bestehenden, die Brauchbarkeit des Bestandobjekts beeinträchtigenden Mangels kann unter Umständen (nach Maßgabe des Paragraph 863, ABGB) als konkludenter Verzicht auf den gesamten Mietzinsminderungsanspruch gewertet werden. (T8); Veröff: SZ 2004/47

TE OGH 2006-02-15 3 Ob 286/05p

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

TE OGH 2006-12-21 2 Ob 149/06k

TE OGH 2009-06-09 1 Ob 103/09t

Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verzicht des Mieters auf eine in der Projektpräsentation vorgesehene, nicht verwirklichte Ausstattung des Einkaufszentrums. (T9)

TE OGH 2010-03-19 6 Ob 42/10k

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die vorbehaltlose Zahlung des (vollen) Mietzinses in Kenntnis des Mangels kann unter Umständen (nach Maßgabe des Paragraph 863, ABGB) als konkludenter Verzicht auf den Rückforderungsanspruch ‑ nicht ohne Weiteres auch auf zukünftige Zinsminderungen ‑ zu werden sein. (T10)

TE OGH 2011-03-23 4 Ob 191/10g

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Schließt der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung einen Vergleich, in dem der Mietzins auf jenen nach Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 4, MRG (Kategorie „D unbrauchbar“) herabgesetzt wird, ist eine weitere Mietzinsminderung nach Paragraph 1096, ABGB ausgeschlossen vergleiche RS0126875). (T11); Veröff: SZ 2011/35

TE OGH 2011-03-29 5 Ob 21/11s

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4

TE OGH 2011-07-15 8 Ob 90/10h

Auch; Veröff: SZ 2011/91

TE OGH 2011-10-13 6 Ob 13/11x

Auch; Beis wie T7

TE OGH 2012-12-13 1 Ob 216/12i

Auch; Beis wie T7

TE OGH 2013-06-19 3 Ob 47/13b

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier keine vorbehaltlose Übernahme des Bestandgegenstands mangels Kenntnis der Unbrauchbarkeit seitens beider Parteien. (T12)

TE OGH 2015-07-29 9 Ob 23/15w

TE OGH 2015-10-22 1 Ob 184/15p

Vgl auch

TE OGH 2021-05-04 1 Ob 55/21a

Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10

TE OGH 2021-05-27 4 Ob 18/21g

Beis wie T3

TE OGH 2024-06-04 10 Ob 16/24m

vgl; Beisatz wie T8

TE OGH 2026-03-18 6 Ob 60/25d

Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10

Beisatz: Entscheidend ist, ob der Gläubiger das Erklärungsverhalten des Schuldners im Sinn des Paragraph 863, ABGB als Verzicht auf die Zinsbefreiung werten durfte. (T13)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021408