Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021457

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Geschäftszahl

8Ob610/90 (8Ob679/90); 7Ob509/96; 4Ob1512/96; 8Ob227/97h; 7Ob374/98w; 6Ob59/00w; 1Ob89/02y; 1Ob113/02b; 1Ob306/02k; 3Ob286/05p; 3Ob216/06w; 3Ob98/08w; 2Ob215/10x; 7Ob170/11t; 6Ob24/15w; 5Ob25/15k; 3Ob185/15z; 4Ob192/15m; 5Ob79/19g; 1Ob55/21a; 9Ob70/25x; 6Ob60/25d

Norm

ABGB §1096 C

ABGB §1104

ABGB §1117

Rechtssatz

Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen, Maßnahmen gegen Dritte und dergleichen, anhalten oder gemäß Paragraph 1117, ABGB vom Vertrag zurücktreten oder sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten (so schon SZ 36/84; MietSlg 35180). Im Fall eines außerordentlichen Zufalles im Sinn des Paragraph 1104, ABGB kann der Bestandnehmer nur zwischen Rücktritt und Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung wählen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-12-13 8 Ob 610/90

Veröff: SZ 63/220 = WoBl 1992,54

TE OGH 1996-02-21 7 Ob 509/96

nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen bestehen. (T1)

TE OGH 1996-01-30 4 Ob 1512/96

Auch

TE OGH 1998-05-18 8 Ob 227/97h

Auch; nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung kann der Bestandnehmer sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten. (T2)

TE OGH 1999-09-01 7 Ob 374/98w

Auch; nur T2

TE OGH 2000-11-23 6 Ob 59/00w

nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen, Maßnahmen gegen Dritte und dergleichen, anhalten oder gemäß Paragraph 1117, ABGB vom Vertrag zurücktreten oder sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung begnügen. (T3)

Veröff: SZ 73/180

TE OGH 2002-06-11 1 Ob 89/02y

Auch; Beisatz: Gewährt der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht oder nicht in vollem Ausmaß, so tritt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers als Gewährleistungsfolge eigener Art ex lege eine Zinsbefreiung (Zinsminderung) ein, und zwar vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung. (T4)

TE OGH 2002-10-14 1 Ob 113/02b

Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB. (T5)

Veröff: SZ 2002/132

TE OGH 2003-02-24 1 Ob 306/02k

Vgl auch; Beisatz: Die kraft Gesetzes durch die der Sphäre der klagenden Partei zuzurechnende Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache eingetretene Zinsminderung hängt nicht davon ab, ob die beklagte Partei die klagende Partei aufforderte, sie durch Erhebung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche gegen Dritte schadlos zu halten: Andernfalls müsste die beklagte Partei den unverminderten Mietzins während des Prozesses gegen Dritte trotz des bereits wirksamen verminderten Gebrauchsnutzens der Bestandsache weiter zahlen, obgleich die erörterte Beeinträchtigung in die Sphäre der klagende Partei fällt, die dafür sogleich im Weg der gerechtfertigten Zinsreduktion einzustehen hat. (T6)

Veröff: SZ 2003/18

TE OGH 2006-02-15 3 Ob 286/05p

Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch des Mieters auf Zinsbefreiung oder Zinsminderung tritt ex lege ein. (T7)

TE OGH 2007-04-25 3 Ob 216/06w

Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz für Beschädigung von Waren durch Baumaßnahmen des Vermieters. (T8)

TE OGH 2008-06-11 3 Ob 98/08w

Vgl; Beisatz: Die Frage des außerordentlichen Kündigungsrechts kann durchaus anders beurteilt werden, als die der Mietzinsminderung. (T9)

TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x

Vgl; nur T2; Auch Beis wie T4; Beis wie T7

Veröff: SZ 2012/20

TE OGH 2012-03-28 7 Ob 170/11t

nur: Bei nicht gehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach den Umständen üblichen Gebrauchs) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrags anhalten oder gemäß Paragraph 1117, AGB vom Vertrag zurücktreten oder sich ‑ zunächst ‑ mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung oder Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten. (T10)

TE OGH 2015-02-19 6 Ob 24/15w

Auch; nur ähnlich T3; Beisatz: Der Bestandnehmer kann bei nicht gehörigem Erfüllungsanbot die Sache zurückweisen und auf ordnungsgemäßer Leistung unter Nachfristsetzung bestehen oder die Sache übernehmen und sich mit einer Zinsminderung begnügen, bis der vereinbarte Zustand hergestellt ist. (T11)

TE OGH 2015-08-25 5 Ob 25/15k

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Veröff: SZ 2015/82

TE OGH 2015-10-14 3 Ob 185/15z

Auch

TE OGH 2015-11-17 4 Ob 192/15m

Auch

TE OGH 2019-07-31 5 Ob 79/19g

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7

TE OGH 2021-05-04 1 Ob 55/21a

Beis wie T4; Beis wie T7

TE OGH 2025-07-17 9 Ob 70/25x

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7

TE OGH 2026-03-18 6 Ob 60/25d

Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T7

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021457