OGH
RS0021457
18.03.2026
8Ob610/90 (8Ob679/90); 7Ob509/96; 4Ob1512/96; 8Ob227/97h; 7Ob374/98w; 6Ob59/00w; 1Ob89/02y; 1Ob113/02b; 1Ob306/02k; 3Ob286/05p; 3Ob216/06w; 3Ob98/08w; 2Ob215/10x; 7Ob170/11t; 6Ob24/15w; 5Ob25/15k; 3Ob185/15z; 4Ob192/15m; 5Ob79/19g; 1Ob55/21a; 9Ob70/25x; 6Ob60/25d
ABGB §1096 C
ABGB §1104
ABGB §1117
Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen, Maßnahmen gegen Dritte und dergleichen, anhalten oder gemäß Paragraph 1117, ABGB vom Vertrag zurücktreten oder sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten (so schon SZ 36/84; MietSlg 35180). Im Fall eines außerordentlichen Zufalles im Sinn des Paragraph 1104, ABGB kann der Bestandnehmer nur zwischen Rücktritt und Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung wählen.
TE OGH 1990-12-13 8 Ob 610/90
Veröff: SZ 63/220 = WoBl 1992,54
TE OGH 1996-02-21 7 Ob 509/96
nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen bestehen. (T1)
TE OGH 1996-01-30 4 Ob 1512/96
Auch
TE OGH 1998-05-18 8 Ob 227/97h
Auch; nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung kann der Bestandnehmer sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten. (T2)
TE OGH 1999-09-01 7 Ob 374/98w
Auch; nur T2
TE OGH 2000-11-23 6 Ob 59/00w
nur: Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen, Maßnahmen gegen Dritte und dergleichen, anhalten oder gemäß Paragraph 1117, ABGB vom Vertrag zurücktreten oder sich - zunächst - mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung begnügen. (T3)
Veröff: SZ 73/180
TE OGH 2002-06-11 1 Ob 89/02y
Auch; Beisatz: Gewährt der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht oder nicht in vollem Ausmaß, so tritt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers als Gewährleistungsfolge eigener Art ex lege eine Zinsbefreiung (Zinsminderung) ein, und zwar vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung. (T4)
TE OGH 2002-10-14 1 Ob 113/02b
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB. (T5)
Veröff: SZ 2002/132
TE OGH 2003-02-24 1 Ob 306/02k
Vgl auch; Beisatz: Die kraft Gesetzes durch die der Sphäre der klagenden Partei zuzurechnende Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache eingetretene Zinsminderung hängt nicht davon ab, ob die beklagte Partei die klagende Partei aufforderte, sie durch Erhebung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche gegen Dritte schadlos zu halten: Andernfalls müsste die beklagte Partei den unverminderten Mietzins während des Prozesses gegen Dritte trotz des bereits wirksamen verminderten Gebrauchsnutzens der Bestandsache weiter zahlen, obgleich die erörterte Beeinträchtigung in die Sphäre der klagende Partei fällt, die dafür sogleich im Weg der gerechtfertigten Zinsreduktion einzustehen hat. (T6)
Veröff: SZ 2003/18
TE OGH 2006-02-15 3 Ob 286/05p
Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch des Mieters auf Zinsbefreiung oder Zinsminderung tritt ex lege ein. (T7)
TE OGH 2007-04-25 3 Ob 216/06w
Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz für Beschädigung von Waren durch Baumaßnahmen des Vermieters. (T8)
TE OGH 2008-06-11 3 Ob 98/08w
Vgl; Beisatz: Die Frage des außerordentlichen Kündigungsrechts kann durchaus anders beurteilt werden, als die der Mietzinsminderung. (T9)
TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x
Vgl; nur T2; Auch Beis wie T4; Beis wie T7
Veröff: SZ 2012/20
TE OGH 2012-03-28 7 Ob 170/11t
nur: Bei nicht gehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach den Umständen üblichen Gebrauchs) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrags anhalten oder gemäß Paragraph 1117, AGB vom Vertrag zurücktreten oder sich ‑ zunächst ‑ mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung oder Zinsminderung begnügen. Bei Verschulden hat der Vermieter überdies Schadenersatz zu leisten. (T10)
TE OGH 2015-02-19 6 Ob 24/15w
Auch; nur ähnlich T3; Beisatz: Der Bestandnehmer kann bei nicht gehörigem Erfüllungsanbot die Sache zurückweisen und auf ordnungsgemäßer Leistung unter Nachfristsetzung bestehen oder die Sache übernehmen und sich mit einer Zinsminderung begnügen, bis der vereinbarte Zustand hergestellt ist. (T11)
TE OGH 2015-08-25 5 Ob 25/15k
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Veröff: SZ 2015/82
TE OGH 2015-10-14 3 Ob 185/15z
Auch
TE OGH 2015-11-17 4 Ob 192/15m
Auch
TE OGH 2019-07-31 5 Ob 79/19g
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7
TE OGH 2021-05-04 1 Ob 55/21a
Beis wie T4; Beis wie T7
TE OGH 2025-07-17 9 Ob 70/25x
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7
TE OGH 2026-03-18 6 Ob 60/25d
Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T7
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021457