OGH
RS0069897
22.04.2020
5Ob107/90; 6Ob633/92 (6Ob634/92-6Ob636/92); 5Ob36/93 (5Ob37/93); 5Ob66/93; 5Ob67/98h; 5Ob12/01b; 5Ob23/01w; 5Ob134/08d; 5Ob164/19g
MRG §17 Abs2
MRG §45 Abs1
Der Berechnung des Erhaltungsbeitrages (und Verbesserungsbeitrages) nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall MRG ist die Nutzfläche des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Vorschreibung zugrundezulegen. Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt.
TE OGH 1990-12-11 5 Ob 107/90
Veröff: ImmZ 1991,102
TE OGH 1993-02-04 6 Ob 633/92
Auch; nur: Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt. (T1)
TE OGH 1993-06-29 5 Ob 36/93
nur T1
TE OGH 1993-09-14 5 Ob 66/93
Beisatz: Hier: Einbeziehen von Kellerräumen in die Nutzfläche einer Wohnung; zu beachten sind dabei auch die einschlägigen Rechtsvorschriften (ua Wr BauO). (T2)
TE OGH 1998-03-24 5 Ob 67/98h
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2001-01-30 5 Ob 12/01b
Vgl; Beisatz: Bei der zumindest teilweise bestehenden Gefährlichkeit aufgrund schwerer Bauschäden erübrigt sich eine Überprüfung, ob eine Verwendung wenigstens zu Lagerzwecken möglich ist. (T3); Veröff: SZ 74/18
TE OGH 2002-03-12 5 Ob 23/01w
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Kellerräume sind als Zubehör einer Wohnung nutzflächenirrelevant, wenn sie nicht zu Wohnzwecken (etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna) ausgestattet sind, wohl aber nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind. (T4)
TE OGH 2008-06-24 5 Ob 134/08d
Auch; nur T1
TE OGH 2020-04-22 5 Ob 164/19g
vgl; nur T1
Anmerkung, Veröff: SZ 2020/31
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069897