Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0069897

Entscheidungsdatum

22.04.2020

Geschäftszahl

5Ob107/90; 6Ob633/92 (6Ob634/92-6Ob636/92); 5Ob36/93 (5Ob37/93); 5Ob66/93; 5Ob67/98h; 5Ob12/01b; 5Ob23/01w; 5Ob134/08d; 5Ob164/19g

Norm

MRG §17 Abs2

MRG §45 Abs1

Rechtssatz

Der Berechnung des Erhaltungsbeitrages (und Verbesserungsbeitrages) nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall MRG ist die Nutzfläche des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Vorschreibung zugrundezulegen. Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-12-11 5 Ob 107/90

Veröff: ImmZ 1991,102

TE OGH 1993-02-04 6 Ob 633/92

Auch; nur: Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt. (T1)

TE OGH 1993-06-29 5 Ob 36/93

nur T1

TE OGH 1993-09-14 5 Ob 66/93

Beisatz: Hier: Einbeziehen von Kellerräumen in die Nutzfläche einer Wohnung; zu beachten sind dabei auch die einschlägigen Rechtsvorschriften (ua Wr BauO). (T2)

TE OGH 1998-03-24 5 Ob 67/98h

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2001-01-30 5 Ob 12/01b

Vgl; Beisatz: Bei der zumindest teilweise bestehenden Gefährlichkeit aufgrund schwerer Bauschäden erübrigt sich eine Überprüfung, ob eine Verwendung wenigstens zu Lagerzwecken möglich ist. (T3); Veröff: SZ 74/18

TE OGH 2002-03-12 5 Ob 23/01w

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Kellerräume sind als Zubehör einer Wohnung nutzflächenirrelevant, wenn sie nicht zu Wohnzwecken (etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna) ausgestattet sind, wohl aber nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind. (T4)

TE OGH 2008-06-24 5 Ob 134/08d

Auch; nur T1

TE OGH 2020-04-22 5 Ob 164/19g

vgl; nur T1

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/31

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069897