Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0029686

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

9ObA266/90; 8ObA251/95; 9ObA17/99m; 8ObA21/01y; 9ObA56/10s; 8ObA10/14z; 1Ob218/14m; 1Ob194/15h; 8ObA12/24h

Norm

ABGB §879 BIIh

ArbVG §37 Abs1

ArbVG §115 Abs1

DO.A §36 Abs4

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchzusetzenden Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; es besteht kein Kontrahierungszwang. Für einen allfälligen Anspruch des übergangenen Arbeitnehmer auf Schadenersatz ist Voraussetzung, dass die Diskriminierung eine conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden gewesen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-12-05 9 ObA 266/90

Veröff: SZ 63/218 = WBl 1991,167 = ZAS 1992/1 S 24 (P Bydlinski)

TE OGH 1995-10-24 8 ObA 251/95

Auch; nur: Der Arbeitnehmer kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchzusetzenden Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; es besteht kein Kontrahierungszwang. (T1) Beisatz: Hier: Sozialversicherungsträger als Dienstgeber. (T2) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3)

TE OGH 1999-06-16 9 ObA 17/99m

TE OGH 2001-04-12 8 ObA 21/01y

nur T1; Beisatz: Der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer ist auf Schadenersatzansprüche verwiesen. (T4); Veröff: SZ 74/68

TE OGH 2010-12-22 9 ObA 56/10s

Auch; nur T1; Beisatz: Allein aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kann schon im Ansatz weder ein durchsetzbarer Anspruch auf Beförderung noch auf Schadenersatz abgeleitet werden, wenn sachliche Gründe für die Differenzierung sprechen (hier: geringere Einschulungszeit). (T5)

TE OGH 2014-08-25 8 ObA 10/14z

Vgl auch; Beisatz: Einen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt auch das StellenbesetzungsG nicht. (T6)

TE OGH 2014-12-23 1 Ob 218/14m

Vgl; Beisatz: Ungeachtet des Umstands, dass das StellenbesetzungsG keinen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt und es jedenfalls öffentlichen Interessen (Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich) dient, schützt das StellenbesetzungsG auch die Interessen von Bewerbern, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren. Der Schutzzweck der Norm kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde. (T7); Veröff: SZ 2014/134

TE OGH 2015-12-22 1 Ob 194/15h

Vgl

TE OGH 2024-04-25 8 ObA 12/24h

Beisatz wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029686