Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.12.1990

Geschäftszahl

9ObA266/90; 8ObA21/01y

Norm

ABGB §879 BIIh;

Rechtssatz

Der private Dienstgeber ist nach geltendem Recht nicht gehalten, sich bei der Beförderung von Dienstnehmern ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. Ausnahmsweise können aber, wenn sich der Dienstgeber etwa zur Höherstufung der Dienstnehmer nach bestimmten Gattungsmerkmalen (Aufstieg nach Dienstalter, Bewährungsaufstieg etc) entschließt, eine trotz Vorliegens der als maßgeblich erkennbaren Gattungsmerkmale erfolgende Schlechterbehandlung von Dienstnehmern gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/12/05 9 ObA 266/90

Veröff: SZ 63/218 = WBl 1991,167 = RdW 1991,184 = ZAS 1992/1 S 24 (P. Bydlinski)

TE OGH 2001/04/12 8 ObA 21/01y

nur: Der private Dienstgeber ist nicht gehalten, sich bei der Beförderung von Dienstnehmern ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. (T1) Beisatz: Soweit Ausnahmen davon bestehen, etwa auf Grund einer Bindung an den Gleichheitssatz oder wegen des Benachteiligungsverbots für Betriebsratsmitglieder, ist zu bedenken, dass keine Pflicht des Dienstgebers zur Beförderung im Sinne eines Kontrahierungszwangs besteht. (T2); Veröff: SZ 74/68

Rechtssatznummer

RS0016662