OGH
05.12.1990
9ObA266/90; 8ObA21/01y
ABGB §879 BIIh;
Der private Dienstgeber ist nach geltendem Recht nicht gehalten, sich bei der Beförderung von Dienstnehmern ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. Ausnahmsweise können aber, wenn sich der Dienstgeber etwa zur Höherstufung der Dienstnehmer nach bestimmten Gattungsmerkmalen (Aufstieg nach Dienstalter, Bewährungsaufstieg etc) entschließt, eine trotz Vorliegens der als maßgeblich erkennbaren Gattungsmerkmale erfolgende Schlechterbehandlung von Dienstnehmern gegen den Gleichheitssatz verstoßen.
TE OGH 1990/12/05 9 ObA 266/90
Veröff: SZ 63/218 = WBl 1991,167 = RdW 1991,184 = ZAS 1992/1 S 24 (P. Bydlinski)
TE OGH 2001/04/12 8 ObA 21/01y
nur: Der private Dienstgeber ist nicht gehalten, sich bei der Beförderung von Dienstnehmern ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. (T1) Beisatz: Soweit Ausnahmen davon bestehen, etwa auf Grund einer Bindung an den Gleichheitssatz oder wegen des Benachteiligungsverbots für Betriebsratsmitglieder, ist zu bedenken, dass keine Pflicht des Dienstgebers zur Beförderung im Sinne eines Kontrahierungszwangs besteht. (T2); Veröff: SZ 74/68
RS0016662