Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.12.1990

Geschäftszahl

4Ob164/90; 4Ob246/06i

Norm

UWG §1 D3a

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der nachgeahmten Produkte kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamteindruck an. Die unterschiedliche Farbgebung ist nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen, hält es doch der durchschnittliche Kaufinteressent durchaus für möglich, dass ein Produzent seine technischen Artikel in verschiedenen Farben auf den Markt bringt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/12/04 4 Ob 164/90

TE OGH 2007/02/13 4 Ob 246/06i

Auch; nur: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der nachgeahmten Produkte kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamteindruck an. (T1); Veröff: SZ 2007/21

Rechtssatznummer

RS0078145