Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0043261

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Geschäftszahl

6Ob692/90; 3Ob10/93; 3Ob1107/93; 1Ob562/93; 7Ob626/94; 7Ob522/95; 1Ob2124/96a; 8Ob2140/96f; 3Ob285/98b; 1Ob242/98i; 1Ob370/98p; 2Ob43/99h; 10Ob11/00s; 9Ob293/00d; 9Ob35/01i; 6Ob73/02g; 7Ob16/03h; 7Ob211/04m; 7Ob37/08d; 7Ob212/08i; 3Ob36/10f; 7Ob47/10b; 5Ob184/10k; 7Ob130/11k; 9Ob30/11v; 6Ob75/12s; 1Ob105/12s; 7Ob40/13b; 7Ob116/13d; 6Ob105/13d; 7Ob188/13t; 7Ob223/13i; 3Ob219/13x; 4Ob207/13i; 4Ob75/14d; 8Ob62/14x; 10Ob1/15t; 7Ob41/15b; 1Ob159/15m; 7Ob154/16x; 7Ob13/15k; 4Ob73/17i; 7Ob172/17w; 1Ob223/17a; 8Ob28/18b; 10Ob88/18s; 5Ob81/20b; 8Ob17/21i; 3Ob77/22b; 7Ob181/22a; 8Ob69/23i; 6Ob46/24v

Norm

ZPO in der Fassung WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K

ZPO §502 Abs5 Z2 L

Rechtssatz

Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zum Beispiel in den Fällen des Paragraph 1118, ABGB) zu entscheiden ist (nicht etwa auch, wenn Vertragsbeendigung und Räumungspflicht als solche unstrittig sind und bloß über die Vollständigkeit der Erfüllung der Räumungspflicht Streit herrscht; teleologische Reduktion).

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-11-29 6 Ob 692/90

Veröff: RZ 1991/21 S 96

TE OGH 1993-03-17 3 Ob 10/93

Auch; Beisatz: Hier: Nicht jedoch bei einer einstweiligen Verfügung, die bloß zur Sicherung eines Räumungsanspruchs dient, da hier keine Streitigkeit über die Räumung vorliegt und ihr auch nicht gleichgehalten werden kann. (T1)

TE OGH 1993-06-30 3 Ob 1107/93

Auch; Beisatz: Die Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen fällt hingegen nicht darunter. (T2)

TE OGH 1993-09-21 1 Ob 562/93

Vgl; nur: Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zum Beispiel in den Fällen des Paragraph 1118, ABGB) zu entscheiden ist. (T3)

Beis wie T2

TE OGH 1995-02-22 7 Ob 626/94

Auch; nur T3

TE OGH 1995-03-22 7 Ob 522/95

Auch; nur T3

TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2124/96a

Auch; nur T3; Beisatz: Der Zweck der gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über die Revision in Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO angeordneten Ausnahme liegt gerade darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst unabhängig von jeder Bewertung für revisibel zu erklären. (T4)

TE OGH 1996-10-17 8 Ob 2140/96f

Auch; nur T3; Beis wie T4

TE OGH 1998-11-11 3 Ob 285/98b

Auch; nur T3; Beisatz: Nunmehr Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO idFd WGN 1997. (T5)

TE OGH 1999-02-23 1 Ob 242/98i

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

TE OGH 1999-02-23 1 Ob 370/98p

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5

TE OGH 1999-02-25 2 Ob 43/99h

Vgl; Beis wie T5

TE OGH 2000-02-15 10 Ob 11/00s

Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Ist daher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab. (T6)

TE OGH 2001-01-10 9 Ob 293/00d

Vgl auch; Beis wie T6

TE OGH 2001-03-28 9 Ob 35/01i

nur: Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung sei es auch bloß als Vorfrage zu entscheiden ist. (T7)

Beis wie T5

TE OGH 2002-04-18 6 Ob 73/02g

Auch; Beis wie T6

TE OGH 2003-02-26 7 Ob 16/03h

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

TE OGH 2004-09-29 7 Ob 211/04m

Vgl

TE OGH 2008-06-11 7 Ob 37/08d

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Stützt der Kläger das Räumungsbegehren auf titellose Benützung, leitet diese aber bereits in der Klagserzählung daraus ab, dass ein vom Beklagten abgeschlossener Pachtvertrag dem Kläger gegenüber unwirksam sei, ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen eines Räumungsstreites strittig. (T8)

TE OGH 2008-11-05 7 Ob 212/08i

Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren, nicht hingegen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen. (T9)

Beisatz: Die (Zuständigkeits-)Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN - und damit gleichermaßen die darauf ausdrücklich Bezug nehmende Ausnahme vom Revisionsausschluss nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO - darf nicht ausdehnend ausgelegt werden. Sie ist daher nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge, nicht aber auf gemischte oder mietähnliche Verhältnisse anzuwenden. (T10)

TE OGH 2010-04-28 3 Ob 36/10f

Beis wie T10

TE OGH 2010-06-30 7 Ob 47/10b

Beis wie T5; Beis wie T3; Beisatz: Keine Ausnahme, wenn der Rechtsstreit allein der Klärung der Frage, ob der Rechtsvorgänger der Beklagten seiner Räumungsverpflichtung rechtzeitig vollständig nachgekommen ist, dient. (T11)

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k

Vgl auch; Auch Beis wie T4; Beisatz: Unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T12)

TE OGH 2011-08-31 7 Ob 130/11k

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung unter Familienangehörigen. (T13)

TE OGH 2012-02-27 9 Ob 30/11v

Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage des Umfangs einer einvernehmlichen Auflösung eines Bestandvertrags über mehrere Objekte. (T14)

TE OGH 2012-06-22 6 Ob 75/12s

Vgl; Beisatz: Benützungsverträge und Gastverträge betreffend Heimplätze im Sinn des Studentenheimgesetzes sind als Bestandverträge gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN anzusehen. (T15)

Beisatz: Eine Streitigkeit im Sinn des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO liegt auch dann vor, wenn beim Streit über eine „Räumung“ (wenn auch nur als Vorfrage) über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden, also zu beurteilen ist, ob das Dauerschuldverhältnis noch aufrecht ist oder entsprechend dem Vorbringen des Klägers bereits wirksam beendet wurde, etwa durch eine außergerichtliche Kündigung. (T16)

TE OGH 2012-06-22 1 Ob 105/12s

Auch; nur: Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist. (T17)

Beis wie T9; Beis wie T10

TE OGH 2013-03-27 7 Ob 40/13b

nur T7

TE OGH 2013-07-03 7 Ob 116/13d

nur T17

TE OGH 2013-08-28 6 Ob 105/13d

Beisatz: Wird eine bloße Gebrauchsregelung zwischen Wohnungs‑ bzw Miteigentümern behauptet, ist der Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht erfüllt. (T18)

TE OGH 2013-10-16 7 Ob 188/13t

nur T17

TE OGH 2013-12-11 7 Ob 223/13i

Auch; Beisatz: Diese Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung nur anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist, wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde. Die Ausnahme vom Revisionsausschluss gilt dann nicht, wenn die Kündigung, die Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist. (T19)

TE OGH 2014-01-22 3 Ob 219/13x

Auch

TE OGH 2013-11-19 4 Ob 207/13i

nur T3

TE OGH 2014-05-20 4 Ob 75/14d

nur T7

TE OGH 2014-08-25 8 Ob 62/14x

Auch; nur T17

TE OGH 2015-09-02 10 Ob 1/15t

Vgl auch

TE OGH 2015-03-12 7 Ob 41/15b

TE OGH 2015-08-27 1 Ob 159/15m

Vgl auch; Beisatz: Wird ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet liegt keine Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor, sodass das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat. (T20)

TE OGH 2016-08-31 7 Ob 154/16x

nur T17

TE OGH 2015-03-12 7 Ob 13/15k

nur T17

TE OGH 2017-05-03 4 Ob 73/17i

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

TE OGH 2017-10-18 7 Ob 172/17w

Auch

TE OGH 2018-01-30 1 Ob 223/17a

Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. (T21)

TE OGH 2018-05-29 8 Ob 28/18b

Auch

TE OGH 2019-10-15 10 Ob 88/18s

Beisatz: Hier: Feststellung, dass die Bestandverhältnisse in unbefristete Mietverhältnisse übergangen seien, die den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterliegen. (T22)

TE OGH 2020-07-15 5 Ob 81/20b

TE OGH 2021-02-23 8 Ob 17/21i

TE OGH 2022-05-19 3 Ob 77/22b

TE OGH 2022-11-23 7 Ob 181/22a

TE OGH 2023-08-03 8 Ob 69/23i

TE OGH 2024-12-11 6 Ob 46/24v

vgl; Beisatz wie T9

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043261