Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013430

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

5Ob102/90; 5Ob9/95; 5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob294/99t; 5Ob253/00t; 5Ob282/00g; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 1Ob163/03g; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob16/18s; 10Ob56/19m; 2Ob78/23v

Norm

ABGB §833 B1

ABGB §833 C1

WEG 1975 §13c

WEG 1975 §14

WEG 2002 §18 Abs1

WEG 2002 §28 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, wer zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Schuldner befugt ist und welche Willensbildung der Miteigentümer dieser Geltendmachung hinsichtlich der Auswahl und Festlegung der zu verfolgenden Ansprüche vorauszugehen hat, ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 825, ff ABGB - im Anwendungsbereich des WEG 1975 in Verbindung mit den Paragraphen 14, f, 17 dieses Gesetzes - zu beantworten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-11-27 5 Ob 102/90

Veröff: BankArch 1991,121 (Call)

TE OGH 1997-01-28 5 Ob 9/95

TE OGH 1997-07-08 5 Ob 147/97x

Vgl aber; Beisatz: Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anläßlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T1)

Veröff: SZ 70/129

TE OGH 1997-09-02 5 Ob 2148/96k

Vgl aber; Beis wie T1

TE OGH 1997-10-14 5 Ob 274/97y

Vgl aber; Beis wie T1 nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T2)

TE OGH 2000-05-30 5 Ob 294/99t

Auch; Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T3)

TE OGH 2000-10-24 5 Ob 253/00t

Vgl; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Miteigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T4)

Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T5)

TE OGH 2000-11-21 5 Ob 282/00g

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Wohnungseigentümer - und erst recht der Wohnungseigentumsbewerber vor Entstehung einer Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer - kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T6)

Beisatz: Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche des Wohnungseigentümers beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbers aus der Verletzung von Vertragspflichten des von ihm mit der Herstellung der Wohnanlage beauftragten Unternehmers. (T7)

TE OGH 2001-07-10 5 Ob 296/00s

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Der Wohnungseigentümer kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanalge resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T8)

Beis wie T7; Beisatz: Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T9)

TE OGH 2001-12-11 5 Ob 214/01h

Vgl aber; Beis wie T9 nur: Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T10)

Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T11)

TE OGH 2003-09-02 1 Ob 163/03g

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2003/99

TE OGH 2004-06-15 5 Ob 181/03h

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die individuellen Gewährleistungsrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit können daher der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft rechtswirksam abgetreten werden. (T12)

Veröff: SZ 2004/93

TE OGH 2004-09-14 5 Ob 148/04g

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T12

TE OGH 2018-05-15 5 Ob 16/18s

Auch; Beisatz: Vertragliche Schadenersatzansprüche muss grundsätzlich der jeweilige Vertragspartner (also entweder der Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft) geltend machen, auch wenn die Mängel allgemeine Teile des Hauses betreffen. (T13)

TE OGH 2019-10-15 10 Ob 56/19m

Beis wie T6; Beis wie T8

TE OGH 2023-06-27 2 Ob 78/23v

vgl; Beisatz nur wie T13

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013430