OGH
RS0043718
20.11.2025
5Ob35/90; 5Ob1029/91; 5Ob1021/92; 5Ob127/91; 5Ob125/92; 5Ob35/94; 5Ob3/94 (5Ob4/94; 5Ob5/94); 5Ob88/94; 5Ob87/94; 5Ob241/97w; 5Ob226/98s; 5Ob212/01i; 5Ob93/03t; 5Ob191/04f; 5Ob47/06g; 5Ob208/11s; 5Ob150/16v; 5Ob9/17k; 5Ob235/20z; 5Ob144/22w; 5Ob74/25f
WEG 1975 §13 Abs2
WEG 1975 §26 Abs2
WEG 2002 §16 Abs2
ZPO §508a
Unter Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses ist dabei nicht jede (wertneutrale) Veränderung zu verstehen, sondern nur eine solche Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Die Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzbegriffes dem Rechtsanwender einen gewissen Ermessensspielraum. Solange dieser bei der Beurteilung nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (hier: Dachgeschossausbau unter Errichtung von Dachgaupen).
TE OGH 1990-11-27 5 Ob 35/90
Veröff: WoBl 1991,125
TE OGH 1991-04-30 5 Ob 1029/91
Veröff: WoBl 1991,212 (Call)
TE OGH 1992-04-07 5 Ob 1021/92
Auch; Beisatz: Hier: Parabolspiegelantenne (T1)
TE OGH 1992-07-14 5 Ob 127/91
Vgl; Beisatz: Hier: "Übung des Verkehrs", "wichtige Interessen des Wohnungseigentümers". (T2)
TE OGH 1992-11-24 5 Ob 125/92
Beisatz: Hier: Anbau eines Aufzuges an eine dreistöckige Jugendstilvilla. (T3)
TE OGH 1994-05-31 5 Ob 35/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Umwidmung einer Wohnung in eine Arztordination, wobei die hier vorliegende Einzelfallgestaltung (Bauart des Gebäudes - kein Stiegenhaus, Gegensprechanlage nicht neben dem Eingang; Unzukömmlichkeiten im Zusammenhang mit älteren und sehbehinderten Personen sind gerade darauf zurückzuführen) keiner grundsätzlichen Beurteilung durch den OGH bedarf. (T4)
TE OGH 1994-06-21 5 Ob 3/94
Vgl auch; Beisatz: Schutzwürdige Interessen des Antragsgegners dadurch beeinträchtigt, dass sich oberhalb seiner Wohnung statt eines Daches ohne weitere Wohngeräusche (Lärm) eine Terasse befindet, von der unvermeidlich Immissionen durch ihre Nutzung ausgehen (Lärm durch Verwendung zu kommunikativen Zwecken und geselligen Veranstaltungen). (T5)
TE OGH 1994-10-21 5 Ob 88/94
Vgl auch; nur: Die Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzbegriffes dem Rechtsanwender einen gewissen Ermessensspielraum. Solange dieser bei der Beurteilung nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T6)
Beisatz: Nur in Fällen grober, die Rechtssicherheit in Frage stellender Fehlbeurteilung hat der OGH korrigierend einzugreifen. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn beide Vorinstanzen die Baubehörde und der dem Verfahren zugezogene Sachverständige übereinstimmend eine architektonische Beeinträchtigung des Hauses durch den geplanten Wintergarten verneint haben. (T7)
TE OGH 1994-09-20 5 Ob 87/94
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 9, MRG (T8)
TE OGH 1998-02-10 5 Ob 241/97w
Auch; nur T6
TE OGH 1998-12-15 5 Ob 226/98s
Vgl auch; nur T6
TE OGH 2002-01-15 5 Ob 212/01i
Vgl; nur T6; Beis wie T2 nur: Hier: "Übung des Verkehrs". (T9)
Beis wie T7 nur: Nur in Fällen grober, die Rechtssicherheit in Frage stellender Fehlbeurteilung hat der OGH korrigierend einzugreifen. (T10)
TE OGH 2003-04-29 5 Ob 93/03t
nur: Unter Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses ist dabei nicht jede (wertneutrale) Veränderung zu bestehen, sondern nur eine solche Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Die Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzbegriffes dem Rechtsanwender einen gewissen Ermessensspielraum. Solange dieser bei der Beurteilung nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T11)
Beis wie T10
TE OGH 2004-09-28 5 Ob 191/04f
Vgl auch; nur T6; Beis wie T10
TE OGH 2006-02-21 5 Ob 47/06g
nur T6
TE OGH 2012-04-24 5 Ob 208/11s
Auch; nur T11
TE OGH 2017-01-23 5 Ob 150/16v
Auch; nur T11
TE OGH 2017-04-04 5 Ob 9/17k
Auch; Beisatz: Dabei ist unter anderem maßgeblich, ob die bisherige Gestaltung des Gebäudes einem bestimmten architektonischen Konzept folgt oder ob es sich um ein äußerlich eher einfallsloses Bauwerk handelt. Auch die Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds per se kann einen schutzwürdigen Wert darstellen. (T12)
TE OGH 2021-02-04 5 Ob 235/20z
nur T11; Beisatz: Hier: Wintergarten. (T13)
TE OGH 2022-09-27 5 Ob 144/22w
Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Abgrenzung einer Gartenfläche mittels eines 1,50m hohen Staketenholzzauns. (T14)
TE OGH 2025-11-20 5 Ob 74/25f
vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
Beisatz: Hier: Errichtung einer Klimaanlage durch den Mieter. (T15)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043718