OGH
21.11.1990
9ObA297/90
ArbVG §40 Abs3;
ArbVG §49 Abs2;
Grundsätzlich ist die Errichtung getrennter Betriebsräte angeordnet; die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates erfordert eine Beschlußfassung in den Gruppenversammlungen, wobei die Abstimmung jeweils geheim zu erfolgen hat und an ein qualifiziertes Quorum gebunden ist (Paragraph 49, Absatz 2, ArbVG). Darin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber primär das Ziel verfolgt, daß getrennte Betriebsräte für beide Arbeitnehmergruppen errichtet werden.
TE OGH 1990/11/21 9 ObA 297/90
Veröff: SZ 63/208
RS0051112