Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Geschäftszahl

9ObA297/90

Norm

ArbVG §40 Abs3;

ArbVG §49 Abs2;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist die Errichtung getrennter Betriebsräte angeordnet; die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates erfordert eine Beschlußfassung in den Gruppenversammlungen, wobei die Abstimmung jeweils geheim zu erfolgen hat und an ein qualifiziertes Quorum gebunden ist (Paragraph 49, Absatz 2, ArbVG). Darin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber primär das Ziel verfolgt, daß getrennte Betriebsräte für beide Arbeitnehmergruppen errichtet werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/11/21 9 ObA 297/90

Veröff: SZ 63/208

Rechtssatznummer

RS0051112