Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Geschäftszahl

9ObA297/90

Norm

ArbVG §66 Abs1;

Rechtssatz

Das Gesetz schreibt für die Einberufung und Durchführung der konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrates Fristen vor (Paragraph 66, Absatz eins, ArbVG), doch handelt es sich dabei um Höchstfristen. Es besteht daher grundsätzlich kein Hindernis, daß die Durchführung der konstituierenden Sitzung bereits zu einem früheren unmittelbar nach der Wahl gelegenen Zeitpunkt durchgeführt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/11/21 9 ObA 297/90

Veröff: SZ 63/208 = ecolex 1991,270

Rechtssatznummer

RS0051035