OGH
21.11.1990
9ObA297/90
ArbVG §66 Abs1;
Das Gesetz schreibt für die Einberufung und Durchführung der konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrates Fristen vor (Paragraph 66, Absatz eins, ArbVG), doch handelt es sich dabei um Höchstfristen. Es besteht daher grundsätzlich kein Hindernis, daß die Durchführung der konstituierenden Sitzung bereits zu einem früheren unmittelbar nach der Wahl gelegenen Zeitpunkt durchgeführt wird.
TE OGH 1990/11/21 9 ObA 297/90
Veröff: SZ 63/208 = ecolex 1991,270
RS0051035