Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0059770

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Geschäftszahl

9ObA260/90; 9ObA61/03s; 8ObA80/04d; 8ObA85/11z

Norm

GehG §19b Abs1

Rechtssatz

Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht ein unmittelbar aus dem Gesetz begründeter Anspruch auf die Zulage. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben bei Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen alle Gefahren außer Betracht zu bleiben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind; es muss sich vielmehr um eine wesentliche Abweichung von der Norm handeln. Hingegen ist eine bereits eingetretene Gefahrenverwirklichung ebensowenig erforderlich wie das überwiegen der Besonderheit der Gefahr.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-11-21 9 ObA 260/90

TE OGH 2003-05-21 9 ObA 61/03s

Vgl auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben bei Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen alle Gefahren außer Betracht zu bleiben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind; es muss sich vielmehr um eine wesentliche Abweichung von der Norm handeln. (T1); Beisatz: Ob die für die Gewährung der Gefahrenzulage erforderlichen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur an Hand der konkreten Dienstleistung beurteilt werden. (T2)

TE OGH 2005-09-08 8 ObA 80/04d

Vgl; Beisatz: Eine Zulage wird dadurch gekennzeichnet, dass sie von der Norm abweichenden Besonderheiten des Dienstes Rechnung trägt. (T3)

TE OGH 2012-07-26 8 ObA 85/11z

Vgl auch; Beis wie T3