Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

15Os115/90 (15Os125/90); 14Os186/96 (14Os187/96); 11Os147/98; 14Os19/02; 11Os107/02; 6Ob230/02w

Norm

RAO §45;

StPO §41 Abs2;

StPO §41 Abs3;

StPO §43a;

StPO §285a Z2;

Rechtssatz

Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag zu laufen. Letzteres gilt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, a StPO auch für den Fall, daß die Wirksamkeit einer Umbestellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, RAO während des Ablaufs einer (durch eine rechtswirksame Zustellung in Gang gesetzten) Rechtsmittelausführungsfrist eintritt. Denn auch bei einer solchen Fallkonstellation ist das Ziel jener Verfahrensbestimmung, daß die gesetzliche Frist dem im Rahmen einer gerichtlichen Beigebung bestellten Verteidiger - anders als im Fall der Bestellung eines neuen Verteidigers durch den Angeklagten selbst (Paragraph 44, Absatz 2, StPO) - ungeschmälert zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/11/20 15 Os 115/90

Veröff: EvBl 1991/56 S 249

TE OGH 1997/02/11 14 Os 186/96

nur: Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag zu laufen. (T1)

TE OGH 1999/01/18 11 Os 147/98

Vgl auch

TE OGH 2002/05/07 14 Os 19/02

Auch; nur T1; Beisatz: Diese Kriterien für die Rechtzeitigkeit der Ausführung von Rechtsmitteln gelten auch für die Umbestellung eines (Amtsverteidigers) Verteidigers nach §41 Absatz 3, StPO. (T2)

TE OGH 2002/09/03 11 Os 107/02

nur T1

TE OGH 2002/09/12 6 Ob 230/02w

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0072501