Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016762

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Geschäftszahl

4Ob166/90 (4Ob167/90); 4Ob214/97t; 4Ob62/98s; 2Ob237/98m; 2Ob232/98a; 4Ob187/02g; 9Ob6/03b; 7Ob273/03b; 10Ob74/04m; 4Ob155/05f; 9ObA100/06f; 4Ob222/10s; 4Ob134/12b; 6Ob182/13b; 7Ob171/15w; 6Ob91/16z; 1Ob39/17t; 6Ob211/17y; 3Ob17/19z; 7Ob17/23k; 3Ob7/24m; 3Ob238/23f; 3Ob10/24b; 3Ob243/23s; 9Ob3/24t; 8Ob12/24h; 8Ob7/24y; 7Ob165/25b

Norm

ABGB §879 BIIo

Rechtssatz

Die Pflicht zum Vertragsschluss wird aber auch dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-11-20 4 Ob 166/90

Veröff: WBl 1991,170 = MR 1991,121

TE OGH 1997-09-09 4 Ob 214/97t

Veröff: SZ 70/173

TE OGH 1998-03-17 4 Ob 62/98s

Auch; Beisatz: Allerdings kann auch der Monopolist nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. (T1)

TE OGH 1998-09-24 2 Ob 237/98m

Beis wie T1

TE OGH 1998-09-24 2 Ob 232/98a

Vgl; Beisatz: Aus den von der Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätzen ist abzuleiten, dass es dem Monopolisten ganz allgemein verwehrt ist, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben. (T2)

TE OGH 2002-10-15 4 Ob 187/02g

Vgl auch; Beisatz: Missbrauchsvorschriften des KartG werden mitunter als gesetzliche Verbotsnormen behandelt. (T3)

TE OGH 2003-05-07 9 Ob 6/03b

Beis wie T1; Beisatz: Ob sachliche Gründe vorliegen, aus denen ein Monopolist einen Vertragsabschluss ablehnen darf, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen. (T4)

TE OGH 2003-11-19 7 Ob 273/03b

Beis wie T1

TE OGH 2005-03-08 10 Ob 74/04m

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 2005-08-11 4 Ob 155/05f

Beisatz: Jeder Verstoß gegen eine Kontrahierungspflicht bedeutet gleichzeitig einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, sofern er in Wettbewerbsabsicht geschieht. (T5)

TE OGH 2006-10-18 9 ObA 100/06f

Vgl auch; Beisatz: Der Kontrahierungszwang als Pflicht zum Vertragsabschluss setzt voraus, dass noch kein Vertrag besteht. (T6)

TE OGH 2011-04-12 4 Ob 222/10s

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Verwertungsgesellschaften sind nicht zur Rechteeinräumung nach Paragraph 17, Absatz eins, VerwGesG verpflichtet, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (hier: jahrelanger beträchtlicher Zahlungsrückstand). (T7)

Veröff: SZ 2011/46

TE OGH 2012-12-17 4 Ob 134/12b

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Allgemeiner Kontrahierungszwang bedeutet, dass ein Unternehmer, der die Leistung bestimmter Sachen oder Dienste öffentlich in Aussicht stellt, einem zum angesprochenen Personenkreis gehörigen Interessenten, wenn diesem zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen, die zur Befriedigung seines Bedarfs nötige einschlägige Leistung und den sie vorbereitenden Vertragsschluss ohne sachlich gerechtfertigte Gründe nicht verweigern darf, wenn es sich dabei um „Normalbedarf“ oder „Notbedarf“ handelt und der Interessent Willens und in der Lage ist, die Leistung zu den gewöhnlichen Bedingungen zu erwerben. (T8)

Beisatz: Zum „Normalbedarf“ gehört auch die Sicherung der ungestörten normalen Berufsausübung, die jedermann für sich selbst in Anspruch nimmt. (T9)

Beisatz: Dieser Kontrahierungszwang trifft Anbieter von Waren und Dienstleistungen, nicht jedoch (allenfalls alleinige) Nachfrager nach Waren oder Dienstleistungen (Monopsonisten). (T10)

Beisatz: Tritt die öffentliche Hand als Nachfrager auf, ist sie zwar den Vorschriften des Vergaberechts unterworfen sie unterliegt aber keinem Kontrahierungszwang. (T11)

TE OGH 2013-11-28 6 Ob 182/13b

Vgl auch; Beisatz: Wenn aufgrund von vom Monopolisten den Wasserkunden angebotenen, von diesen aber verweigerten Abschlüssen von Wasserbezugsverträgen zu angemessenen (gewöhnlichen) Bedingungen ein vertragsloser Zustand herrscht, ist es unbedenklich, dass kein Wasser geliefert wird. (T12)

TE OGH 2015-11-19 7 Ob 171/15w

TE OGH 2016-05-30 6 Ob 91/16z

Vgl; Beisatz: Bei der Pflicht von Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, nach Paragraph 27 a, BWG eine Liquiditätsreserve zu halten, liegt keine Monopolstellung des Zentralinstituts vor, da die Liquiditätsreserve nicht nur beim Zentralinstitut, sondern auch bei bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat gehalten werden kann. Paragraph 27 a, BWG räumt den Primärinstituten damit mehrere Möglichkeiten ein, ihre Liquiditätsreserve zu halten. (T13)

TE OGH 2017-04-26 1 Ob 39/17t

Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für marktbeherrschende Unternehmen. (T14)

Beisatz: Dies gilt nicht nur bei Verträgen über lebensnotwendige Güter. (T15)

Beisatz: Spiegelbildlich muss daher auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T16)

TE OGH 2017-12-21 6 Ob 211/17y

TE OGH 2019-04-26 3 Ob 17/19z

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn die Beklagte über einen vertraglichen Anspruch verfügte, dessen rechtzeitige Durchsetzung aber unterließ, sodass dieser erloschen ist. (T17)

TE OGH 2023-03-22 7 Ob 17/23k

Beisatz wie T6

TE OGH 2024-04-17 3 Ob 7/24m

TE OGH 2024-04-17 3 Ob 238/23f

TE OGH 2024-04-17 3 Ob 10/24b

TE OGH 2024-04-17 3 Ob 243/23s

TE OGH 2024-05-16 9 Ob 3/24t

TE OGH 2024-05-22 8 Ob 12/24h

TE OGH 2024-05-22 8 Ob 7/24y

Beisatz: Freie Auswahlmöglichkeit des Verbrauchers aus verschiedenen Stromanbietern. (T18)

Anmerkung, vergleiche 6 Ob 277/08s zur Liberalisierung des Strommarktes

TE OGH 2025-11-19 7 Ob 165/25b

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016762