Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047560

Entscheidungsdatum

15.11.1990

Geschäftszahl

7Ob628/90; 1Ob635/92; 10Ob526/94; 7Ob521/95; 9Ob507/95; 5Ob524/95; 6Ob643/95; 2Ob2022/96h; 1Ob2383/96i; 10Ob118/97v; 1Ob86/00d; 1Ob39/01v; 2Ob89/03g; 10Ob61/05a; 9Ob47/06m; 4Ob96/08h; 6Ob230/08d; 4Ob120/09i; 7Ob163/09k; 3Ob144/10p; 8Ob50/10a; 10Ob17/12s; 4Ob242/16s; 5Ob29/18b; 6Ob175/18f; 10Ob51/19a; 3Ob243/19k; 7Ob182/21x

Norm

ABGB §140 Be

Rechtssatz

Zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob ein solcher vom Unterhaltspflichtigen zu decken beziehungsweise bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde (7 Ob 579/90). Betrifft der Sonderbedarf die Gesundheit, ist er als deckungspflichtig anzuerkennen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-11-15 7 Ob 628/90

Veröff: RZ 1991/25 S 98

TE OGH 1992-11-11 1 Ob 635/92

Auch

TE OGH 1994-10-10 10 Ob 526/94

Auch

TE OGH 1995-02-22 7 Ob 521/95

TE OGH 1995-02-22 9 Ob 507/95

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zahnregulierungskosten (T1) Veröff: SZ 68/38

TE OGH 1995-08-29 5 Ob 524/95

Beisatz: Die Kosten für die Anschaffung einer Brille gehören zu den die Gesundheit betreffenden Kosten. Es ist aber zu bedenken, dass seitens der Krankenversicherung zumindest ein Teil der Brillenkosten getragen wird. Zu prüfen ist daher, in welchem Ausmaß die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Brille des Minderjährigen übernimmt und wieweit dadurch die Kosten einer dem Minderjährigen zumutbaren Brille gedeckt wären. Nur der solcherart nicht gedeckte Betrag kann dem Unterhaltspflichtigen als Sonderbedarf des Minderjährigen zur Last fallen. (T2)

TE OGH 1995-12-21 6 Ob 643/95

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1996-03-28 2 Ob 2022/96h

Beis wie T2 nur: Die Kosten für die Anschaffung einer Brille gehören zu den die Gesundheit betreffenden Kosten. Es ist aber zu bedenken, dass seitens der Krankenversicherung zumindest ein Teil der Brillenkosten getragen wird. (T3)

TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2383/96i

nur: Zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob ein solcher vom Unterhaltspflichtigen zu decken beziehungsweise bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. (T4)

TE OGH 1997-04-29 10 Ob 118/97v

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2000-04-28 1 Ob 86/00d

Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte muss sich, ermangelt der Unterhaltspflichtige der dazu erforderlichen Leistungsfähigkeit, insofern Einschränkungen unterwerfen, als jene Aufwendungen, die nicht existenznotwendig sind und zu welchen deshalb wohl auch die Kosten für die Teilnahme an Schulsportwochen zählen, unterbleiben müssen, wenn sie mit den laufenden Unterhaltsaufwendungen nicht bestritten werden können. (T5)

TE OGH 2001-01-27 1 Ob 39/01v

Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn die Anschaffung des Großraumwagens zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte für den an einer progressiven Muskeldystrophie leidenden Sohn unumgänglich wäre, wäre ein unterhaltsrechtlich relevanter Sonderbedarf anzunehmen. Dass die Vergrößerung seines Aktionsradius und die Gewinnung von Lebensfreude für den Unterhaltsberechtigten anzustreben und in jeder Hinsicht sinnvoll ist, ist nicht in Zweifel zu ziehen. (T6); Beisatz: Diente die Anschaffung des Kraftfahrzeugs jedoch nicht nur dazu, um eine auf die übliche Bewahrung und Förderung von Sozialkontakten ausgerichtete Lebensweise des Sohnes zu gewährleisten, so könnte die Anschaffung nur dann als unumgänglich beurteilt werden, wenn ein Sachverständiger aus dem genannten Fachgebiet ein solches Erfordernis bestätigte. (T7)

TE OGH 2003-06-12 2 Ob 89/03g

Vgl; Beisatz: Bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen gehört eine Krankenzusatzversicherung zum Lebensstandard, während bei geringen Unterhaltsleistungen verhindert werden muss, dass durch die Anrechnung der Prämien zu wenig an tatsächlich geleistetem Geldunterhalt verbleibt. Bei den hier gegebenen überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen stellen daher die Krankenzusatzversicherungsprämien Naturalunterhalt dar. (T8)

TE OGH 2005-09-06 10 Ob 61/05a

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kosten für Kontaktlinsen. (T9); Veröff: SZ 2005/124

TE OGH 2006-09-27 9 Ob 47/06m

nur T4

TE OGH 2008-08-26 4 Ob 96/08h

Auch; Beisatz: Hier: Kosten einer Psychotherapie. (T10)

TE OGH 2008-11-06 6 Ob 230/08d

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2009-09-08 4 Ob 120/09i

Auch; nur: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. (T11); Beisatz: Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. (T12)

TE OGH 2010-01-27 7 Ob 163/09k

Auch; nur: Betrifft der Sonderbedarf die Gesundheit, ist er als deckungspflichtig anzuerkennen. (T13); Beis wie T12; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T14)

TE OGH 2010-10-13 3 Ob 144/10p

Auch; nur T13

TE OGH 2011-01-25 8 Ob 50/10a

Auch; nur T11; nur T13; Beis wie T12

TE OGH 2012-06-05 10 Ob 17/12s

Auch

TE OGH 2016-12-20 4 Ob 242/16s

Auch

TE OGH 2018-03-13 5 Ob 29/18b

Auch

TE OGH 2019-01-24 6 Ob 175/18f

Auch; nur T4

TE OGH 2019-12-17 10 Ob 51/19a

Vgl; nur T4; nur T12

TE OGH 2020-03-31 3 Ob 243/19k

Beis wie T12; Beisatz: Hier: Förderbedarf eines behinderten Kindes. (T15)

TE OGH 2021-11-24 7 Ob 182/21x

Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047560