OGH
RS0047560
15.11.1990
7Ob628/90; 1Ob635/92; 10Ob526/94; 7Ob521/95; 9Ob507/95; 5Ob524/95; 6Ob643/95; 2Ob2022/96h; 1Ob2383/96i; 10Ob118/97v; 1Ob86/00d; 1Ob39/01v; 2Ob89/03g; 10Ob61/05a; 9Ob47/06m; 4Ob96/08h; 6Ob230/08d; 4Ob120/09i; 7Ob163/09k; 3Ob144/10p; 8Ob50/10a; 10Ob17/12s; 4Ob242/16s; 5Ob29/18b; 6Ob175/18f; 10Ob51/19a; 3Ob243/19k; 7Ob182/21x
ABGB §140 Be
Zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob ein solcher vom Unterhaltspflichtigen zu decken beziehungsweise bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde (7 Ob 579/90). Betrifft der Sonderbedarf die Gesundheit, ist er als deckungspflichtig anzuerkennen.
TE OGH 1990-11-15 7 Ob 628/90
Veröff: RZ 1991/25 S 98
TE OGH 1992-11-11 1 Ob 635/92
Auch
TE OGH 1994-10-10 10 Ob 526/94
Auch
TE OGH 1995-02-22 7 Ob 521/95
TE OGH 1995-02-22 9 Ob 507/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zahnregulierungskosten (T1) Veröff: SZ 68/38
TE OGH 1995-08-29 5 Ob 524/95
Beisatz: Die Kosten für die Anschaffung einer Brille gehören zu den die Gesundheit betreffenden Kosten. Es ist aber zu bedenken, dass seitens der Krankenversicherung zumindest ein Teil der Brillenkosten getragen wird. Zu prüfen ist daher, in welchem Ausmaß die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Brille des Minderjährigen übernimmt und wieweit dadurch die Kosten einer dem Minderjährigen zumutbaren Brille gedeckt wären. Nur der solcherart nicht gedeckte Betrag kann dem Unterhaltspflichtigen als Sonderbedarf des Minderjährigen zur Last fallen. (T2)
TE OGH 1995-12-21 6 Ob 643/95
Auch; Beis wie T1
TE OGH 1996-03-28 2 Ob 2022/96h
Beis wie T2 nur: Die Kosten für die Anschaffung einer Brille gehören zu den die Gesundheit betreffenden Kosten. Es ist aber zu bedenken, dass seitens der Krankenversicherung zumindest ein Teil der Brillenkosten getragen wird. (T3)
TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2383/96i
nur: Zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob ein solcher vom Unterhaltspflichtigen zu decken beziehungsweise bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. (T4)
TE OGH 1997-04-29 10 Ob 118/97v
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2000-04-28 1 Ob 86/00d
Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte muss sich, ermangelt der Unterhaltspflichtige der dazu erforderlichen Leistungsfähigkeit, insofern Einschränkungen unterwerfen, als jene Aufwendungen, die nicht existenznotwendig sind und zu welchen deshalb wohl auch die Kosten für die Teilnahme an Schulsportwochen zählen, unterbleiben müssen, wenn sie mit den laufenden Unterhaltsaufwendungen nicht bestritten werden können. (T5)
TE OGH 2001-01-27 1 Ob 39/01v
Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn die Anschaffung des Großraumwagens zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte für den an einer progressiven Muskeldystrophie leidenden Sohn unumgänglich wäre, wäre ein unterhaltsrechtlich relevanter Sonderbedarf anzunehmen. Dass die Vergrößerung seines Aktionsradius und die Gewinnung von Lebensfreude für den Unterhaltsberechtigten anzustreben und in jeder Hinsicht sinnvoll ist, ist nicht in Zweifel zu ziehen. (T6); Beisatz: Diente die Anschaffung des Kraftfahrzeugs jedoch nicht nur dazu, um eine auf die übliche Bewahrung und Förderung von Sozialkontakten ausgerichtete Lebensweise des Sohnes zu gewährleisten, so könnte die Anschaffung nur dann als unumgänglich beurteilt werden, wenn ein Sachverständiger aus dem genannten Fachgebiet ein solches Erfordernis bestätigte. (T7)
TE OGH 2003-06-12 2 Ob 89/03g
Vgl; Beisatz: Bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen gehört eine Krankenzusatzversicherung zum Lebensstandard, während bei geringen Unterhaltsleistungen verhindert werden muss, dass durch die Anrechnung der Prämien zu wenig an tatsächlich geleistetem Geldunterhalt verbleibt. Bei den hier gegebenen überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen stellen daher die Krankenzusatzversicherungsprämien Naturalunterhalt dar. (T8)
TE OGH 2005-09-06 10 Ob 61/05a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kosten für Kontaktlinsen. (T9); Veröff: SZ 2005/124
TE OGH 2006-09-27 9 Ob 47/06m
nur T4
TE OGH 2008-08-26 4 Ob 96/08h
Auch; Beisatz: Hier: Kosten einer Psychotherapie. (T10)
TE OGH 2008-11-06 6 Ob 230/08d
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2009-09-08 4 Ob 120/09i
Auch; nur: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. (T11); Beisatz: Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. (T12)
TE OGH 2010-01-27 7 Ob 163/09k
Auch; nur: Betrifft der Sonderbedarf die Gesundheit, ist er als deckungspflichtig anzuerkennen. (T13); Beis wie T12; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T14)
TE OGH 2010-10-13 3 Ob 144/10p
Auch; nur T13
TE OGH 2011-01-25 8 Ob 50/10a
Auch; nur T11; nur T13; Beis wie T12
TE OGH 2012-06-05 10 Ob 17/12s
Auch
TE OGH 2016-12-20 4 Ob 242/16s
Auch
TE OGH 2018-03-13 5 Ob 29/18b
Auch
TE OGH 2019-01-24 6 Ob 175/18f
Auch; nur T4
TE OGH 2019-12-17 10 Ob 51/19a
Vgl; nur T4; nur T12
TE OGH 2020-03-31 3 Ob 243/19k
Beis wie T12; Beisatz: Hier: Förderbedarf eines behinderten Kindes. (T15)
TE OGH 2021-11-24 7 Ob 182/21x
Vgl; Beis wie T8
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047560