OGH
RS0047553
28.10.2025
7Ob628/90; 6Ob643/95; 1Ob150/08b; 7Ob163/09k; 10Ob20/13h; 4Ob142/18p; 3Ob163/25d
ABGB §140 Be
Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen habe, ist von Paragraph 140, Absatz 2, ABGB auszugehen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (4 Ob 532/90). Zahnregulierungskosten gehören jedoch nicht zu diesem Bereich.
TE OGH 1990-11-15 7 Ob 628/90
Veröff: RZ 1991/25 S 98
TE OGH 1995-12-21 6 Ob 643/95
TE OGH 2008-10-21 1 Ob 150/08b
Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen habe, ist von Paragraph 140, Absatz 2, ABGB auszugehen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt. (T1)
Beisatz: Hier: Internatskosten. (T2)
TE OGH 2010-01-27 7 Ob 163/09k
Auch; nur T1
TE OGH 2013-05-28 10 Ob 20/13h
Auch
TE OGH 2018-09-25 4 Ob 142/18p
Auch; nur T1
TE OGH 2025-10-28 3 Ob 163/25d
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047553