Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047553

Entscheidungsdatum

28.10.2025

Geschäftszahl

7Ob628/90; 6Ob643/95; 1Ob150/08b; 7Ob163/09k; 10Ob20/13h; 4Ob142/18p; 3Ob163/25d

Norm

ABGB §140 Be

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen habe, ist von Paragraph 140, Absatz 2, ABGB auszugehen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (4 Ob 532/90). Zahnregulierungskosten gehören jedoch nicht zu diesem Bereich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-11-15 7 Ob 628/90

Veröff: RZ 1991/25 S 98

TE OGH 1995-12-21 6 Ob 643/95

TE OGH 2008-10-21 1 Ob 150/08b

Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen habe, ist von Paragraph 140, Absatz 2, ABGB auszugehen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt. (T1)

Beisatz: Hier: Internatskosten. (T2)

TE OGH 2010-01-27 7 Ob 163/09k

Auch; nur T1

TE OGH 2013-05-28 10 Ob 20/13h

Auch

TE OGH 2018-09-25 4 Ob 142/18p

Auch; nur T1

TE OGH 2025-10-28 3 Ob 163/25d

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047553