OGH
RS0078856
25.02.2025
4Ob135/90; 4Ob91/24x
UWG §7 Abs1 G
Paragraph 7, Absatz eins, UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben.
TE OGH 1990-11-06 4 Ob 135/90
Veröff: MR 1991,115 = ÖBl 1991,58
TE OGH 2025-02-25 4 Ob 91/24x
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078856