Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078856

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

4Ob135/90; 4Ob91/24x

Norm

UWG §7 Abs1 G

Rechtssatz

Paragraph 7, Absatz eins, UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-11-06 4 Ob 135/90

Veröff: MR 1991,115 = ÖBl 1991,58

TE OGH 2025-02-25 4 Ob 91/24x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078856