Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0094579

Entscheidungsdatum

30.10.1990

Geschäftszahl

15Os108/90; 11Os31/02; 12Os117/02; 13Os107/07w; 14Os144/10y; 14Os184/10f; 15Os83/14s; 14Os129/15z; 14Os123/17w; 15Os10/22t

Norm

StGB §133 F; StGB §153

Rechtssatz

Vinkulierte Sparbücher - genauer: die zugehörige Spareinlage (als "Giralgeld") - können unter der Voraussetzung, dass sie dem Täter vom Berechtigten in den Alleingewahrsam übertragen (und damit "anvertraut") wurden, Objekte einer Veruntreuung sein; ihre Zueignung wird erst durch eine entsprechende Verfügung über die Einlage bewirkt. Wird allerdings ein Sparbuch nicht ausschließlich zur Verwahrung oder zu einer bestimmten Verwendung übergeben, sondern vielmehr dem Übernehmer darüber hinausgehend eine Dispositionsbefugnis über die Einlage eingeräumt, dann kommt - neben dem Tatbestand nach Paragraph 229, StGB - nicht Veruntreuung, sondern Untreue (Paragraph 153, StGB) in Betracht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-10-30 15 Os 108/90

Veröff: JBl 1991,808

TE OGH 2002-09-03 11 Os 31/02

Auch; Beisatz: Giralgeld gilt nur dann als anvertraut, wenn dem Täter an ihm Alleingewahrsam (oder Obergewahrsam) überlassen wurde, nicht aber im Fall der Begründung bloßen (gleichrangigen oder nachgeordneten) Mitgewahrsams. (T1)

TE OGH 2003-05-08 12 Os 117/02

Auch; nur: Vinkulierte Sparbücher - genauer: die zugehörige Spareinlage (als "Giralgeld") - können unter der Voraussetzung, dass sie dem Täter vom Berechtigten in den Alleingewahrsam übertragen (und damit "anvertraut") wurden, Objekte einer Veruntreuung sein. (T2)

TE OGH 2007-11-07 13 Os 107/07w

Vgl auch; Beisatz: Hier: Veruntreuung eines Bankguthabens. (T3)

TE OGH 2010-12-28 14 Os 144/10y

Vgl

TE OGH 2011-07-06 14 Os 184/10f

Vgl auch; nur T2

TE OGH 2014-08-27 15 Os 83/14s

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2016-04-12 14 Os 129/15z

Auch

TE OGH 2018-03-06 14 Os 123/17w

Vgl

TE OGH 2022-07-27 15 Os 10/22t

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094579