OGH
RS0094579
30.10.1990
15Os108/90; 11Os31/02; 12Os117/02; 13Os107/07w; 14Os144/10y; 14Os184/10f; 15Os83/14s; 14Os129/15z; 14Os123/17w; 15Os10/22t
StGB §133 F; StGB §153
Vinkulierte Sparbücher - genauer: die zugehörige Spareinlage (als "Giralgeld") - können unter der Voraussetzung, dass sie dem Täter vom Berechtigten in den Alleingewahrsam übertragen (und damit "anvertraut") wurden, Objekte einer Veruntreuung sein; ihre Zueignung wird erst durch eine entsprechende Verfügung über die Einlage bewirkt. Wird allerdings ein Sparbuch nicht ausschließlich zur Verwahrung oder zu einer bestimmten Verwendung übergeben, sondern vielmehr dem Übernehmer darüber hinausgehend eine Dispositionsbefugnis über die Einlage eingeräumt, dann kommt - neben dem Tatbestand nach Paragraph 229, StGB - nicht Veruntreuung, sondern Untreue (Paragraph 153, StGB) in Betracht.
TE OGH 1990-10-30 15 Os 108/90
Veröff: JBl 1991,808
TE OGH 2002-09-03 11 Os 31/02
Auch; Beisatz: Giralgeld gilt nur dann als anvertraut, wenn dem Täter an ihm Alleingewahrsam (oder Obergewahrsam) überlassen wurde, nicht aber im Fall der Begründung bloßen (gleichrangigen oder nachgeordneten) Mitgewahrsams. (T1)
TE OGH 2003-05-08 12 Os 117/02
Auch; nur: Vinkulierte Sparbücher - genauer: die zugehörige Spareinlage (als "Giralgeld") - können unter der Voraussetzung, dass sie dem Täter vom Berechtigten in den Alleingewahrsam übertragen (und damit "anvertraut") wurden, Objekte einer Veruntreuung sein. (T2)
TE OGH 2007-11-07 13 Os 107/07w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Veruntreuung eines Bankguthabens. (T3)
TE OGH 2010-12-28 14 Os 144/10y
Vgl
TE OGH 2011-07-06 14 Os 184/10f
Vgl auch; nur T2
TE OGH 2014-08-27 15 Os 83/14s
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2016-04-12 14 Os 129/15z
Auch
TE OGH 2018-03-06 14 Os 123/17w
Vgl
TE OGH 2022-07-27 15 Os 10/22t
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094579