OGH
RS0008876
24.10.1990
9ObA246/90; 9ObA80/98z; 9ObA13/04h; 9ObA92/07f
ABGB §6; ABGB §7; ABGB §1491
Wird in einer kollektivvertraglichen Verfallsregelung das Wort "Verjähren" gebraucht, kann daraus allein noch nicht erschlossen werden, daß zur Wahrung dieser Frist gerichtliche Geltendmachung erforderlich ist (Paragraph 48, ASGG).
TE OGH 1990-10-24 9 ObA 246/90
ecolex 1991,195 = RdW 1991,153
TE OGH 1998-06-10 9 ObA 80/98z
Vgl auch; Beisatz: Der in einem Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmung, daß Ansprüche bei sonstiger Verjährung innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen sind, wird durch das außergerichtliche, rechtzeitig gestellte Verlangen auf Zahlung der kollektivvertraglichen Entlohnung entsprochen. (T1)
TE OGH 2004-06-23 9 ObA 13/04h
Vgl auch
TE OGH 2007-09-28 9 ObA 92/07f
Veröff: SZ 2007/150