Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0008876

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Geschäftszahl

9ObA246/90; 9ObA80/98z; 9ObA13/04h; 9ObA92/07f

Norm

ABGB §6; ABGB §7; ABGB §1491

Rechtssatz

Wird in einer kollektivvertraglichen Verfallsregelung das Wort "Verjähren" gebraucht, kann daraus allein noch nicht erschlossen werden, daß zur Wahrung dieser Frist gerichtliche Geltendmachung erforderlich ist (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-10-24 9 ObA 246/90

ecolex 1991,195 = RdW 1991,153

TE OGH 1998-06-10 9 ObA 80/98z

Vgl auch; Beisatz: Der in einem Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmung, daß Ansprüche bei sonstiger Verjährung innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen sind, wird durch das außergerichtliche, rechtzeitig gestellte Verlangen auf Zahlung der kollektivvertraglichen Entlohnung entsprochen. (T1)

TE OGH 2004-06-23 9 ObA 13/04h

Vgl auch

TE OGH 2007-09-28 9 ObA 92/07f

Veröff: SZ 2007/150