Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0044631

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

10ObS348/90; 10ObS27/92; 1Ob575/95; 1Ob2038/96d; 10Ob2152/96k; 2Ob249/98a; 4Ob1/99x; 9Ob157/99z; 9Ob273/01i; 5Ob234/01z; 9ObA253/01y; 1Ob69/02g; 9Ob125/02a; 1Ob26/02h; 8Ob45/02d; 8Ob67/04t; 7Ob302/04v; 8ObA6/06z; 2Ob8/06z; 7Ob65/09y; 8Ob11/09i; 3Ob96/09b; 6Ob230/09f; 8Ob107/09g; 8Ob1/10w; 4Ob14/11d; 9ObA41/11m; 8ObA43/11y; 1Ob97/13s; 3Ob192/13a; 8ObA19/14y; 10ObS34/14v; 10ObS139/15m; 10ObS33/17a; 3Ob227/17d; 3Ob26/18x; 1Ob87/18b; 3Ob121/18t; 3Ob140/18m; 8Ob169/18p; 9ObA52/19s; 2Ob105/22p; 10Ob28/22y; 6Ob35/23z; 8Ob79/23k; 2Ob115/23k; 2Ob31/24h; 5Ob120/24v; 1Ob174/25g

Norm

ZPO §538

Rechtssatz

Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Wäre dies zu bejahen, dann sind die allfälligen Neuerungen auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage, bei der von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen ist (JBl 1954,98), handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-10-23 10 ObS 348/90

TE OGH 1992-02-11 10 ObS 27/92

Auch; Beisatz: Weshalb angebliche Fehler bei der rechtlichen Beurteilung als Wiederaufnahmsgrund ausgeschlossen sind. (so schon 10 Ob S 349/90). (T1)

TE OGH 1996-01-30 1 Ob 575/95

Auch

TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2038/96d

Auch; nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. (T2)

TE OGH 1996-11-05 10 Ob 2152/96k

Auch; nur T2

TE OGH 1998-10-29 2 Ob 249/98a

Vgl auch; nur T2

TE OGH 1999-02-04 4 Ob 1/99x

Auch; nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage, bei der von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen ist (JBl 1954,98), handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung. (T3)

TE OGH 1999-07-09 9 Ob 157/99z

Auch; nur T2

TE OGH 2001-11-14 9 Ob 273/01i

nur T2; Beisatz: Bei dieser Prüfung ist von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen. (T4)

TE OGH 2001-10-09 5 Ob 234/01z

Vgl auch; nur T3

TE OGH 2002-01-23 9 ObA 253/01y

Auch; nur T2

TE OGH 2002-04-30 1 Ob 69/02g

Vgl; Beisatz: Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sind stets nur abstrakt durchzuführen. (T5)

TE OGH 2002-05-22 9 Ob 125/02a

nur T2; Beis wie T4

TE OGH 2002-09-30 1 Ob 26/02h

Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmsgrund muss für sich allein der Klage zum Erfolg verhelfen. (T6)

TE OGH 2002-10-17 8 Ob 45/02d

TE OGH 2004-07-16 8 Ob 67/04t

Auch

TE OGH 2004-12-22 7 Ob 302/04v

Vgl auch

TE OGH 2006-03-30 8 ObA 6/06z

nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Wäre dies zu bejahen, dann sind die allfälligen Neuerungen auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. (T7)

TE OGH 2006-08-31 2 Ob 8/06z

TE OGH 2009-06-03 7 Ob 65/09y

Auch

TE OGH 2009-07-30 8 Ob 11/09i

Auch; Beisatz: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder eine Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein neues Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. (T8)

TE OGH 2009-08-26 3 Ob 96/09b

Auch; nur T3

TE OGH 2009-12-18 6 Ob 230/09f

Beis wie T1; Beisatz: Mit der Wiederaufnahmsklage kann nur die Tatfrage, nie die Rechtsfrage von neuem aufgerollt werden (JBl 1954, 98). (T9)

TE OGH 2010-03-23 8 Ob 107/09g

Auch; Beis wie T8

TE OGH 2010-03-23 8 Ob 1/10w

Auch

TE OGH 2011-02-15 4 Ob 14/11d

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

TE OGH 2011-04-27 9 ObA 41/11m

Vgl auch

TE OGH 2011-12-20 8 ObA 43/11y

Auch

TE OGH 2013-06-27 1 Ob 97/13s

Auch

TE OGH 2013-12-19 3 Ob 192/13a

Auch

TE OGH 2014-03-24 8 ObA 19/14y

Auch

TE OGH 2014-04-23 10 ObS 34/14v

Auch; nur T3

TE OGH 2015-12-15 10 ObS 139/15m

Auch

TE OGH 2017-03-21 10 ObS 33/17a

Auch

TE OGH 2018-01-24 3 Ob 227/17d

Auch; Nur T2

TE OGH 2018-02-21 3 Ob 26/18x

Auch; nur T2

TE OGH 2018-05-29 1 Ob 87/18b

Auch; Beis wie T8

TE OGH 2018-08-14 3 Ob 121/18t

Auch; nur T2

TE OGH 2018-08-14 3 Ob 140/18m

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO von vornherein nicht verwirklichen. (T10)

TE OGH 2019-01-25 8 Ob 169/18p

TE OGH 2019-06-25 9 ObA 52/19s

Auch

TE OGH 2022-09-06 2 Ob 105/22p

TE OGH 2022-11-22 10 Ob 28/22y

Vgl; Beisatz: Hier: Die Schlüssigkeitsprüfung ist auch im Verfahren über eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage anzustellen. (T11)

TE OGH 2023-05-17 6 Ob 35/23z

TE OGH 2023-08-29 8 Ob 79/23k

vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung: Schon nach dem Klagsvorbringen steht der Inhalt der neuen Zeugenaussagen einerseits nicht konkret mit den Feststellungen im aufzunehmenden Verfahren in Widerspruch, andererseits ist er für die Entscheidung als solche irrelevant. (T12)

TE OGH 2023-09-19 2 Ob 115/23k

Beisatz: Hier: Zurückweisung, weil kein dem Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zu unterstellendes Verhalten vorliegt, wenn sich der Erstrichter möglicherweise entgegen seiner ursprünglichen Rechtsansicht der Rechtsansicht des Rekursgerichts angeschlossen hat. (T13)

TE OGH 2024-03-21 2 Ob 31/24h

vgl

TE OGH 2025-01-30 5 Ob 120/24v

vgl

TE OGH 2025-12-16 1 Ob 174/25g

Beisatz wie T1; Beisatz wie T9

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044631