OGH
RS0085761
25.08.2026
10ObS330/90; 10ObS90/92; 10ObS52/26h
ASGG §72
Diese Regelungen sollen einerseits die Wirkungen der Klagsrücknahme auf die zugrunde liegende Leistungspflicht und das Bescheidverfahren als Folge der sukzessiven Zuständigkeit in Einklang bringen, andererseits sicherstellen, daß der Versicherte den an sich unstreitig gebliebenen Teil - die ursprünglich zuerkannten Leistungen - weiterhin zugesprochen erhält (Fasching ZPR 2.Auflage Rz 2313; derselbe in Tomandl SV-System 3.ErgLfg 728/8 und 9; Kuderna ASGG 391 f Erl 7 zu Paragraph 72, mit weiteren Nachweisen; vergleiche auch OLG Wien, SVSlg 22326; SSV 21/108).
TE OGH 1990-10-23 10 ObS 330/90
Veröff: SZ 63/183 = SSV-NF 4/132
TE OGH 1992-04-28 10 ObS 90/92
Auch; nur: Diese Regelungen sollen einerseits die Wirkungen der Klagsrücknahme auf die zugrunde liegende Leistungspflicht und das Bescheideverfahren als Folge der sukzessiven Zuständigkeit in Einklang bringen. (T1)
TE OGH 2026-08-25 10 ObS 52/26h
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085761