Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0085761

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Geschäftszahl

10ObS330/90; 10ObS90/92; 10ObS52/26h

Norm

ASGG §72

Rechtssatz

Diese Regelungen sollen einerseits die Wirkungen der Klagsrücknahme auf die zugrunde liegende Leistungspflicht und das Bescheidverfahren als Folge der sukzessiven Zuständigkeit in Einklang bringen, andererseits sicherstellen, daß der Versicherte den an sich unstreitig gebliebenen Teil - die ursprünglich zuerkannten Leistungen - weiterhin zugesprochen erhält (Fasching ZPR 2.Auflage Rz 2313; derselbe in Tomandl SV-System 3.ErgLfg 728/8 und 9; Kuderna ASGG 391 f Erl 7 zu Paragraph 72, mit weiteren Nachweisen; vergleiche auch OLG Wien, SVSlg 22326; SSV 21/108).

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-10-23 10 ObS 330/90

Veröff: SZ 63/183 = SSV-NF 4/132

TE OGH 1992-04-28 10 ObS 90/92

Auch; nur: Diese Regelungen sollen einerseits die Wirkungen der Klagsrücknahme auf die zugrunde liegende Leistungspflicht und das Bescheideverfahren als Folge der sukzessiven Zuständigkeit in Einklang bringen. (T1)

TE OGH 2026-08-25 10 ObS 52/26h

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085761