Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Geschäftszahl

4Ob143/90; 4Ob137/91

Norm

UWG §14 B1;

UWG §14 B2;

Rechtssatz

Ein Kapitalgeber ist bei Wettbewerbshandlungen, die sich gegen das Unternehmen richten, nicht schon deshalb zur Klage berechtigt, weil er am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist. Wer nur mit seinem Kapital an dem im Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus; er tritt vielmehr entweder gar nicht oder allenfalls als Vertreter (Organ, Prokurist und dergleichen) des Unternehmensträgers auf.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/10/23 4 Ob 143/90

Veröff: EvBl 1991/61 S 280 = WBl 1991,106 = MR 1991,20

TE OGH 1991/12/17 4 Ob 137/91

nur: Ein Kapitalgeber ist bei Wettbewerbshandlungen, die sich gegen das Unternehmen richten, nicht schon deshalb zur Klage berechtigt, weil er am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist. Wer nur mit seinem Kapital an dem im Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus. (T1) Beisatz: Die bloße Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Kommanditist begründet demnach keine Unternehmereigenschaft. (T2) Veröff: SZ 64/177 = EvBl 1992/91 S 412 = ÖBl 1992,35 = WBl 1992,168 = ecolex 1992,250 f

Rechtssatznummer

RS0079392