OGH
RS0067038
23.10.1990
4Ob143/90; 4Ob111/92; 4Ob1012/93
MedienG §1 Z8; UWG §14 C
Wer Verleger einer Tageszeitung ist, von dem ist - mangels gegenteiliger Behauptungen oder Feststellungen - anzunehmen, daß er die in Paragraph eins, Ziffer 8, MedG genannten Voraussetzungen (zumindest teilweise) erfüllt, also ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt, oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt. Er haftet daher - auch bei Ausübung nur einer Teilfunktion - bei einem in der Tageszeitung begangenen Wettbewerbsverstoß zumindest als Mittäter.
TE OGH 1990-10-23 4 Ob 143/90
Veröff: MR 1991,20
TE OGH 1992-12-15 4 Ob 111/92
Beisatz: Zum Inverkehrbringen von Medienstücken gehört auch das Besorgen der inhaltlichen Gestaltung. (T1) Veröff: MR 1993,28
TE OGH 1993-03-09 4 Ob 1012/93
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067038