Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0067038

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Geschäftszahl

4Ob143/90; 4Ob111/92; 4Ob1012/93

Norm

MedienG §1 Z8; UWG §14 C

Rechtssatz

Wer Verleger einer Tageszeitung ist, von dem ist - mangels gegenteiliger Behauptungen oder Feststellungen - anzunehmen, daß er die in Paragraph eins, Ziffer 8, MedG genannten Voraussetzungen (zumindest teilweise) erfüllt, also ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt, oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt. Er haftet daher - auch bei Ausübung nur einer Teilfunktion - bei einem in der Tageszeitung begangenen Wettbewerbsverstoß zumindest als Mittäter.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-10-23 4 Ob 143/90

Veröff: MR 1991,20

TE OGH 1992-12-15 4 Ob 111/92

Beisatz: Zum Inverkehrbringen von Medienstücken gehört auch das Besorgen der inhaltlichen Gestaltung. (T1) Veröff: MR 1993,28

TE OGH 1993-03-09 4 Ob 1012/93

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067038