Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031783

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Geschäftszahl

4Ob143/90; 4Ob21/94; 4Ob2364/96t; 4Ob12/18w

Norm

ABGB §1330 A; ABGB §1330 BI; UWG §1 D1b; UWG §7 C

Rechtssatz

Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Anlaß besteht, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-10-23 4 Ob 143/90

Veröff: MR 1991,20 = WBl 1991,106 EvBl 1991/61 S 280

TE OGH 1994-03-08 4 Ob 21/94

TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2364/96t

Beisatz: Und wenn sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. (T1)

TE OGH 2018-04-19 4 Ob 12/18w

Auch; Beisatz: Eine unzulässige Anschwärzung liegt nicht erst dann vor, wenn unwahre Behauptungen verbreitet werden; ein solches Verhalten wird bereits von Paragraph 7, UWG erfasst. Vielmehr können auch wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptungen unlauter sein, wenn kein hinreichender Anlass besteht, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Konkurrenten zu verbinden. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031783