OGH
RS0031783
23.10.1990
4Ob143/90; 4Ob21/94; 4Ob2364/96t; 4Ob12/18w
ABGB §1330 A; ABGB §1330 BI; UWG §1 D1b; UWG §7 C
Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Anlaß besteht, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden.
TE OGH 1990-10-23 4 Ob 143/90
Veröff: MR 1991,20 = WBl 1991,106 EvBl 1991/61 S 280
TE OGH 1994-03-08 4 Ob 21/94
TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2364/96t
Beisatz: Und wenn sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. (T1)
TE OGH 2018-04-19 4 Ob 12/18w
Auch; Beisatz: Eine unzulässige Anschwärzung liegt nicht erst dann vor, wenn unwahre Behauptungen verbreitet werden; ein solches Verhalten wird bereits von Paragraph 7, UWG erfasst. Vielmehr können auch wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptungen unlauter sein, wenn kein hinreichender Anlass besteht, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Konkurrenten zu verbinden. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031783