Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Geschäftszahl

4Ob127/90; 4Ob144/90

Norm

UWG §1 D1g;

Rechtssatz

Reine Anzeigenblätter - also solche, die im wesentlichen nur Werbeanzeigen enthalten - wollen nicht ihre Empfänger, sonder Inserenten anwerben, die für die Aufgabe ihrer Inserate bezahlen müssen. Solche Blätter werden also allein mit den Inseratenpreisen finanziert; das Kostenlose Verteilen der Anzeigenblätter ist Teil der entgeltlichen Insertion. Darin liegt eine dem Zweck des Anzeigengeschäftes durchaus entsprechende Vertriebsform. Auf diese Wiese wird ein bestimmter lokaler Bereich von der Werbung vollständig und im Sinne der Inserenten wirksam erfaßt; bei sachgerechter Kalkulation der Inseratpreise werden alle Betriebskosten, auch die des redaktionellen Teils, abgedeckt, ohne daß von den Empfängern Bezugsgebühren verlangt werden müßten. Ist aber das kostenlose Verteilen der Anzeigeblätter Teil der entgeltlichen Insertion, dann kann es kein Unwertkriterium sein und nicht als sittenwidrig abgelehnt werden, handelt es sich doch um eine dem Zweck des Anzeigengeschäftes entsprechende Vertriebsform.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/10/23 4 Ob 127/90

Veröff: SZ 63/179 = MR 1991,38 = WBl 1991,64

TE OGH 1990/10/23 4 Ob 144/90

Rechtssatznummer

RS0078081