Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Geschäftszahl

4Ob61/90; 4Ob80/92

Norm

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten zweier Zeichen können die Verwechslungsgefahr nur dann begründen, wenn sie an sich geeignet sind, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen. Das gilt insbesondere auch für den gemeinsamen Sinngehalt mehrerer Zeichen. - "quattro" - "Quadra".

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/10/23 4 Ob 61/90

Veröff: GRURInt 1991,387 = ÖBl 1991,93

TE OGH 1992/11/10 4 Ob 80/92

Rechtssatznummer

RS0078941