OGH
23.10.1990
4Ob61/90; 4Ob80/92
UWG §9 C3a;
Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten zweier Zeichen können die Verwechslungsgefahr nur dann begründen, wenn sie an sich geeignet sind, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen. Das gilt insbesondere auch für den gemeinsamen Sinngehalt mehrerer Zeichen. - "quattro" - "Quadra".
TE OGH 1990/10/23 4 Ob 61/90
Veröff: GRURInt 1991,387 = ÖBl 1991,93
TE OGH 1992/11/10 4 Ob 80/92
RS0078941