OGH
17.10.1990
3Ob593/90
ZPO §312;
Wenn schon vor Verlesung einer Urkunde ihre Echtheit bestritten wurde und nach ihrer Verlesung "keine (neue) Erklärung" zur Echtheit abgegeben wurde, gilt die Echtheitsvermutung des Paragraph 312, Absatz eins, ZPO nicht.
TE OGH 1990/10/17 3 Ob 593/90
Veröff: SZ 63/178
RS0040475