Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.10.1990

Geschäftszahl

3Ob593/90

Norm

ZPO §312;

Rechtssatz

Wenn schon vor Verlesung einer Urkunde ihre Echtheit bestritten wurde und nach ihrer Verlesung "keine (neue) Erklärung" zur Echtheit abgegeben wurde, gilt die Echtheitsvermutung des Paragraph 312, Absatz eins, ZPO nicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/10/17 3 Ob 593/90

Veröff: SZ 63/178

Rechtssatznummer

RS0040475