OGH
RS0017252
29.03.2023
3Ob572/90; 5Ob77/98d; 8ObA10/23p
ABGB §886
MRG §16 Abs6
Paragraph 16, Absatz 6, MRG hat für die Bekanntgabe des Erhöhungsbegehrens das Formerfordernis eines "Schreibens" festgelegt. Wie dieses Schreiben auszugestalten ist, ist aber im Gesetz nicht geregelt. Die für die Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit nötige Unterschrift bei Verträgen (Paragraph 886, ABGB) ist hier nicht erforderlich. Selbst die Schriftform nach Paragraph 886, ABGB und damit erst recht die mildere Form eines Schreibens kann aber durch die strengere Form der Zustellung einer Klage ersetzt werden. Es muß auch für das im Paragraph 16, Absatz 6, MRG vorgesehene Schreiben über das Erhöhungsbegehren gelten, daß die Zustellung der das Erhöhungsbegehren enthaltenden Klage diese Form ersetzt.
TE OGH 1990-10-17 3 Ob 572/90
Veröff: WoBl 1991,124
TE OGH 1998-05-26 5 Ob 77/98d
Vgl auch; nur: Paragraph 16, Absatz 6, MRG hat für die Bekanntgabe des Erhöhungsbegehrens das Formerfordernis eines "Schreibens" festgelegt. Wie dieses Schreiben auszugestalten ist, ist aber im Gesetz nicht geregelt. Die für die Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit nötige Unterschrift bei Verträgen (Paragraph 886, ABGB) ist hier nicht erforderlich. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 14 d, Absatz 4, WGG. (T2)
TE OGH 2023-03-29 8 ObA 10/23p
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017252