OGH
RS0054001
22.01.2025
10Os44/87; 10ObS211/03g; 10ObS150/04p; 10ObS28/06z; 4Ob168/12b; 2Ob178/23z; 2Ob50/24b; 13Os105/24a
B-VG Art140 Abs5
Hat der VfGH gemäß Artikel 140, Absatz 5, B-VG eine Frist für das Außerkrafttreten bestimmt, dann gehört bis zu diesem Zeitpunkt - verfassungsrechtlich unangreifbar (VfSlg 1415 aus 1931,, 6442 aus 1971, ua) - die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung dem Rechtsbestand an.
TE OGH 1990-10-16 10 Os 44/87
TE OGH 2003-09-16 10 ObS 211/03g
Vgl; Beisatz: Soweit ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen; ein Feststellungsantrag gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG ist diesfalls unzulässig (VfSlg 8277, 12.564; VfGH 13. 6. 1995, römisch fünf 41/95). (T1)
TE OGH 2004-10-12 10 ObS 150/04p
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2006-10-03 10 ObS 28/06z
Vgl; Beis wie T1 nur: Soweit ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen. (T2)
TE OGH 2013-02-12 4 Ob 168/12b
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Diese Rechtsprechung beruht ausschließlich auf der vom Verfassungsgesetzgeber vorgenommen Ausgestaltung der Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb sie Auswirkungen auf den Vorrang des Unionsrechts und die darauf beruhende Verpflichtung der Gerichte haben könnte, entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden. (T3)
TE OGH 2023-12-14 2 Ob 178/23z
vgl; Beisatz: Hier: Aufhebungsantrag zu einer Verordnungsbestimmung, die einer vom Verfassungsgerichtshof mit Übergangsfrist aufgehobenen gesetzlichen Bestimmung entspricht, jedoch selbst nicht Gegenstand der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof war. (T4)
TE OGH 2024-04-23 2 Ob 50/24b
TE OGH 2025-01-22 13 Os 105/24a
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054001