Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051615

Entscheidungsdatum

10.10.1990

Geschäftszahl

9ObA255/90; 9ObA30/18d

Norm

ArbVG §105 Abs1

Rechtssatz

Die Verständigung von einer erst bei Eintritt verschiedener Umstände geplanten Kündigung ist nicht konkret genug, um die Voraussetzungen des Paragraph 105, ArbVG zu erfüllen. Äußerungen wie "in der Abteilung XY werden wir vermutlich ein paar Leute kündigen müssen" oder "wenn der Müller so weitermacht, werden wir ihn kündigen müssen" sind keine Verständigungen im Sinne des Gesetzes; in diesen Fällen fehlt es an aktuellen entsprechend konkretisierten Absichtserklärungen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-10-10 9 ObA 255/90

Veröff: SZ 63/172 = RdW 1991,118

TE OGH 2018-06-28 9 ObA 30/18d

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051615