OGH
RS0051615
10.10.1990
9ObA255/90; 9ObA30/18d
ArbVG §105 Abs1
Die Verständigung von einer erst bei Eintritt verschiedener Umstände geplanten Kündigung ist nicht konkret genug, um die Voraussetzungen des Paragraph 105, ArbVG zu erfüllen. Äußerungen wie "in der Abteilung XY werden wir vermutlich ein paar Leute kündigen müssen" oder "wenn der Müller so weitermacht, werden wir ihn kündigen müssen" sind keine Verständigungen im Sinne des Gesetzes; in diesen Fällen fehlt es an aktuellen entsprechend konkretisierten Absichtserklärungen.
TE OGH 1990-10-10 9 ObA 255/90
Veröff: SZ 63/172 = RdW 1991,118
TE OGH 2018-06-28 9 ObA 30/18d
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051615