OGH
RS0051605
18.12.2025
9ObA255/90; 9ObA237/99i; 9ObA12/01g; 9ObA75/25g
ArbVG §105 Abs1
Enthielt die Verständigung des Betriebsrates sinngemäß die Mitteilung, daß der Betriebsinhaber den Arbeitnehmer kündigen, vorher aber noch den Versuch einer gütlichen Einigung unternehmen wolle, so steht eine solche Einschränkung der bekanntgegebenen Kündigungsabsicht der Rechtswirksamkeit der Verständigung nicht entgegen; auch eine Verständigung ist wirksam, die nur eine bedingte Kündigungsabsicht zum Gegenstand hat.
TE OGH 1990-10-10 9 ObA 255/90
Veröff: SZ 63/172 = ecolex 1991,46 = RdW 1991,118
TE OGH 1999-11-17 9 ObA 237/99i
nur: Auch eine Verständigung ist wirksam, die nur eine bedingte Kündigungsabsicht zum Gegenstand hat. (T1) Beisatz: Die Mitteilung der Kündigungsabsicht des Betriebsinhabers ist nur eine Absichtserklärung, die auch ohne Beisetzung von Bedingungen mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Daher besteht auch kein Hindernis, sie bedingt auszusprechen, soferne nur eine aktuelle Kündigungsabsicht besteht. (T2)
TE OGH 2001-01-24 9 ObA 12/01g
nur T1
TE OGH 2025-12-18 9 ObA 75/25g
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051605