Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051605

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

9ObA255/90; 9ObA237/99i; 9ObA12/01g; 9ObA75/25g

Norm

ArbVG §105 Abs1

Rechtssatz

Enthielt die Verständigung des Betriebsrates sinngemäß die Mitteilung, daß der Betriebsinhaber den Arbeitnehmer kündigen, vorher aber noch den Versuch einer gütlichen Einigung unternehmen wolle, so steht eine solche Einschränkung der bekanntgegebenen Kündigungsabsicht der Rechtswirksamkeit der Verständigung nicht entgegen; auch eine Verständigung ist wirksam, die nur eine bedingte Kündigungsabsicht zum Gegenstand hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-10-10 9 ObA 255/90

Veröff: SZ 63/172 = ecolex 1991,46 = RdW 1991,118

TE OGH 1999-11-17 9 ObA 237/99i

nur: Auch eine Verständigung ist wirksam, die nur eine bedingte Kündigungsabsicht zum Gegenstand hat. (T1) Beisatz: Die Mitteilung der Kündigungsabsicht des Betriebsinhabers ist nur eine Absichtserklärung, die auch ohne Beisetzung von Bedingungen mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Daher besteht auch kein Hindernis, sie bedingt auszusprechen, soferne nur eine aktuelle Kündigungsabsicht besteht. (T2)

TE OGH 2001-01-24 9 ObA 12/01g

nur T1

TE OGH 2025-12-18 9 ObA 75/25g

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051605