OGH
RS0067589
09.10.1990
4Ob129/90; 4Ob62/09k
MedienG §26
Selbst wenn man der von Hartmann - Rieder, Kommentar zum MedG 164, vertretenen Auffassung folgen wollte, daß nur die ganz präzisen Begriffe des MedG verwendet werden dürften, während jede andere Bezeichnung - also etwa auch der groß und deutlich gedruckte Hinweis "Bezahltes Inserat" oder dergleichen - ungenügend wäre, liegt kein Verstoß gegen das MedG vor, wenn die Gestaltung des beanstandeten Artikels keinen Zweifel daran offen läßt, daß es sich hier nicht um einen redaktionellen Beitrag, sondern um eine Werbeeinschaltung eines Unternehmens handelt.
TE OGH 1990-10-09 4 Ob 129/90
Veröff: MR 1990,237
TE OGH 2009-07-14 4 Ob 62/09k
Vgl auch; Bem: Siehe RS0125121: Die Aufzählung in Paragraph 26, MedG ist nicht taxativ. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067589