Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0067589

Entscheidungsdatum

09.10.1990

Geschäftszahl

4Ob129/90; 4Ob62/09k

Norm

MedienG §26

Rechtssatz

Selbst wenn man der von Hartmann - Rieder, Kommentar zum MedG 164, vertretenen Auffassung folgen wollte, daß nur die ganz präzisen Begriffe des MedG verwendet werden dürften, während jede andere Bezeichnung - also etwa auch der groß und deutlich gedruckte Hinweis "Bezahltes Inserat" oder dergleichen - ungenügend wäre, liegt kein Verstoß gegen das MedG vor, wenn die Gestaltung des beanstandeten Artikels keinen Zweifel daran offen läßt, daß es sich hier nicht um einen redaktionellen Beitrag, sondern um eine Werbeeinschaltung eines Unternehmens handelt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-10-09 4 Ob 129/90

Veröff: MR 1990,237

TE OGH 2009-07-14 4 Ob 62/09k

Vgl auch; Bem: Siehe RS0125121: Die Aufzählung in Paragraph 26, MedG ist nicht taxativ. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067589