OGH
RS0067768
09.10.1990
4Ob124/90; 4Ob129/90; 4Ob172/90; 4Ob85/91; 4Ob74/91; 4Ob124/91; 4Ob60/92; 4Ob1012/93; 4Ob57/93; 4Ob93/93; 3Ob2169/96h; 4Ob56/99k; 4Ob219/00k
MedienG §26
§ 26 MedG bedarf einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche anzusehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können. Das trifft aber auf einen einer Zeitung beigelegten Prospekt, in welchem - wie hier - Bücher oder sonstige Waren zu bestimmten Preisen angeboten werden, nicht zu.
TE OGH 1990-10-09 4 Ob 124/90
Veröff: EvBl 1991/79 S 352
TE OGH 1990-10-09 4 Ob 129/90
Veröff: MR 1990,237
TE OGH 1991-01-29 4 Ob 172/90
nur: § 26 MedG bedarf einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche anzusehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können. (T1) Veröff: MR 1991,75 = WBl 1991,73
TE OGH 1991-07-09 4 Ob 85/91
nur T1; Veröff: MR 1992,39
TE OGH 1991-05-28 4 Ob 74/91
nur T1
TE OGH 1991-11-19 4 Ob 124/91
nur T1; Veröff: MR 1992,75 = WBl 1992,135
TE OGH 1992-09-29 4 Ob 60/92
nur T1; Beisatz: Keine Kennzeichnungspflicht, wenn die "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" vom Publikum schon nach ihrer Art und Aufmachung eindeutig als Werbung erkannt werden. (T2) Veröff: ÖBl 1992,205
TE OGH 1993-03-09 4 Ob 1012/93
nur T1
TE OGH 1993-06-08 4 Ob 57/93
TE OGH 1993-09-28 4 Ob 93/93
nur T1
TE OGH 1996-06-12 3 Ob 2169/96h
nur T1; Beisatz: Beschränkung auf solche Veröffentlichungen, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auch als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden. (T3)
TE OGH 1999-03-09 4 Ob 56/99k
Auch; nur T1
TE OGH 2000-11-14 4 Ob 219/00k
Auch; nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067768