Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0067768

Entscheidungsdatum

09.10.1990

Geschäftszahl

4Ob124/90; 4Ob129/90; 4Ob172/90; 4Ob85/91; 4Ob74/91; 4Ob124/91; 4Ob60/92; 4Ob1012/93; 4Ob57/93; 4Ob93/93; 3Ob2169/96h; 4Ob56/99k; 4Ob219/00k

Norm

MedienG §26

Rechtssatz

§ 26 MedG bedarf einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche anzusehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können. Das trifft aber auf einen einer Zeitung beigelegten Prospekt, in welchem - wie hier - Bücher oder sonstige Waren zu bestimmten Preisen angeboten werden, nicht zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-10-09 4 Ob 124/90

Veröff: EvBl 1991/79 S 352

TE OGH 1990-10-09 4 Ob 129/90

Veröff: MR 1990,237

TE OGH 1991-01-29 4 Ob 172/90

nur: § 26 MedG bedarf einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche anzusehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können. (T1) Veröff: MR 1991,75 = WBl 1991,73

TE OGH 1991-07-09 4 Ob 85/91

nur T1; Veröff: MR 1992,39

TE OGH 1991-05-28 4 Ob 74/91

nur T1

TE OGH 1991-11-19 4 Ob 124/91

nur T1; Veröff: MR 1992,75 = WBl 1992,135

TE OGH 1992-09-29 4 Ob 60/92

nur T1; Beisatz: Keine Kennzeichnungspflicht, wenn die "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" vom Publikum schon nach ihrer Art und Aufmachung eindeutig als Werbung erkannt werden. (T2) Veröff: ÖBl 1992,205

TE OGH 1993-03-09 4 Ob 1012/93

nur T1

TE OGH 1993-06-08 4 Ob 57/93

TE OGH 1993-09-28 4 Ob 93/93

nur T1

TE OGH 1996-06-12 3 Ob 2169/96h

nur T1; Beisatz: Beschränkung auf solche Veröffentlichungen, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auch als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden. (T3)

TE OGH 1999-03-09 4 Ob 56/99k

Auch; nur T1

TE OGH 2000-11-14 4 Ob 219/00k

Auch; nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067768