Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0067702

Entscheidungsdatum

09.10.1990

Geschäftszahl

4Ob124/90; 4Ob74/91; 4Ob57/93; 4Ob62/09k

Norm

MedienG §26

Rechtssatz

Ist aber die vom Gesetzgeber befürchtete Irreführung nicht zu befürchten, dann liegt kein Verstoß gegen Paragraph 26, MedG vor.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-10-09 4 Ob 124/90

Veröff: EvBl 1991/79 S 352

TE OGH 1991-05-28 4 Ob 74/91

Auch; Beisatz: Zweck des Paragraph 26, MedG ist es ja nicht, Leute vor dem Lesen bezahlter Einschaltungen zu bewahren, sondern nur, eine Täuschung über die Interessenlage der Verfasser zu vermeiden. Auch die in Paragraph 26, MedG angeführten Begriffe werden mitunter erst nach dem Lesen des Beitrages wahrgenommen. (T1)

TE OGH 1993-06-08 4 Ob 57/93

Beis wie T1

TE OGH 2009-07-14 4 Ob 62/09k

Beis wie T1 nur: Zweck des Paragraph 26, MedG ist es ja nicht, Leute vor dem Lesen bezahlter Einschaltungen zu bewahren, sondern nur, eine Täuschung über die Interessenlage der Verfasser zu vermeiden. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067702