OGH
RS0067702
09.10.1990
4Ob124/90; 4Ob74/91; 4Ob57/93; 4Ob62/09k
MedienG §26
Ist aber die vom Gesetzgeber befürchtete Irreführung nicht zu befürchten, dann liegt kein Verstoß gegen Paragraph 26, MedG vor.
TE OGH 1990-10-09 4 Ob 124/90
Veröff: EvBl 1991/79 S 352
TE OGH 1991-05-28 4 Ob 74/91
Auch; Beisatz: Zweck des Paragraph 26, MedG ist es ja nicht, Leute vor dem Lesen bezahlter Einschaltungen zu bewahren, sondern nur, eine Täuschung über die Interessenlage der Verfasser zu vermeiden. Auch die in Paragraph 26, MedG angeführten Begriffe werden mitunter erst nach dem Lesen des Beitrages wahrgenommen. (T1)
TE OGH 1993-06-08 4 Ob 57/93
Beis wie T1
TE OGH 2009-07-14 4 Ob 62/09k
Beis wie T1 nur: Zweck des Paragraph 26, MedG ist es ja nicht, Leute vor dem Lesen bezahlter Einschaltungen zu bewahren, sondern nur, eine Täuschung über die Interessenlage der Verfasser zu vermeiden. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067702