Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0061064

Entscheidungsdatum

03.10.1990

Geschäftszahl

1Ob586/90; 1Ob77/01g; 3Ob221/04b; 5Ob152/15m; 3Ob76/16x; 8Ob37/20d; 1Ob173/21d

Norm

ABGB §907b; EVHGB Art8 Nr8 Abs1

Rechtssatz

Eine geschuldete Fremdwährung ist weder für den Schuldner noch für den Gläubiger durch eine andere Fremdwährung substituierbar. Eine Befugnis, in irgendeiner Währung seiner Wahl zu bezahlen, besteht daher nicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-10-03 1 Ob 586/90

TE OGH 2001-10-22 1 Ob 77/01g

Vgl aber; Beisatz: Lautet die Geldschuld schlechthin auf eine bestimmte ausländische Währung und ist sie im Inland zu erfüllen, so hat zwar der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in dieser Währung, der Schuldner darf aber statt dessen zufolge der Ersetzungsbefugnis des Artikel 8, Nr 8 Absatz eins, EVHGB - die Regelung entspricht Paragraph 244, BGB - in Schilling zahlen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung bedungen ist. (T1); Veröff: SZ 74/178

TE OGH 2005-01-26 3 Ob 221/04b

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Lautet die Geldschuld schlechthin auf eine bestimmte ausländische Währung und ist sie im Inland zu erfüllen, so hat der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in dieser Währung. (T2); Veröff: SZ 2005/9

TE OGH 2016-04-20 5 Ob 152/15m

TE OGH 2016-09-22 3 Ob 76/16x

Auch

TE OGH 2020-08-25 8 Ob 37/20d

Beisatz: Hier: Fremdwährungskreditvertrag (mit eingehender Darstellung). (T3)

TE OGH 2022-05-18 1 Ob 173/21d

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061064