OGH
RS0061064
03.10.1990
1Ob586/90; 1Ob77/01g; 3Ob221/04b; 5Ob152/15m; 3Ob76/16x; 8Ob37/20d; 1Ob173/21d
ABGB §907b; EVHGB Art8 Nr8 Abs1
Eine geschuldete Fremdwährung ist weder für den Schuldner noch für den Gläubiger durch eine andere Fremdwährung substituierbar. Eine Befugnis, in irgendeiner Währung seiner Wahl zu bezahlen, besteht daher nicht.
TE OGH 1990-10-03 1 Ob 586/90
TE OGH 2001-10-22 1 Ob 77/01g
Vgl aber; Beisatz: Lautet die Geldschuld schlechthin auf eine bestimmte ausländische Währung und ist sie im Inland zu erfüllen, so hat zwar der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in dieser Währung, der Schuldner darf aber statt dessen zufolge der Ersetzungsbefugnis des Artikel 8, Nr 8 Absatz eins, EVHGB - die Regelung entspricht Paragraph 244, BGB - in Schilling zahlen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung bedungen ist. (T1); Veröff: SZ 74/178
TE OGH 2005-01-26 3 Ob 221/04b
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Lautet die Geldschuld schlechthin auf eine bestimmte ausländische Währung und ist sie im Inland zu erfüllen, so hat der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in dieser Währung. (T2); Veröff: SZ 2005/9
TE OGH 2016-04-20 5 Ob 152/15m
TE OGH 2016-09-22 3 Ob 76/16x
Auch
TE OGH 2020-08-25 8 Ob 37/20d
Beisatz: Hier: Fremdwährungskreditvertrag (mit eingehender Darstellung). (T3)
TE OGH 2022-05-18 1 Ob 173/21d
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061064