Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

9ObA233/90; 9ObA156/99b

Norm

AngG §27 Z4 E4f;

Rechtssatz

Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht nicht überraschend und ohne Rücksicht auf wesentliche Interessen des Arbeitnehmers ausüben; er hat diesem hinreichend Gelegenheit zu geben, seine bereits getroffenen Dispositionen zu ändern. Die unter diesen Umständen als bloße Ankündigung der Dienstverweigerung aufzufassende Erklärung, mit der Disposition nicht einverstanden zu sein, berechtigt (noch) nicht zur Entlassung. (Hier: Abänderung der 8 Jahre hindurch gehandhabten Diensteinteilung ohne Rücksicht auf Termine für die therapeutische Behandlung des Arbeitnehmers).

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/09/26 9 ObA 233/90

TE OGH 1999/10/13 9 ObA 156/99b

nur: Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht nicht überraschend und ohne Rücksicht auf wesentliche Interessen des Arbeitnehmers ausüben; er hat diesem hinreichend Gelegenheit zu geben, seine bereits getroffenen Dispositionen zu ändern. (T1)

Rechtssatznummer

RS0029795