OGH
26.09.1990
9ObA233/90; 9ObA156/99b
AngG §27 Z4 E4f;
Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht nicht überraschend und ohne Rücksicht auf wesentliche Interessen des Arbeitnehmers ausüben; er hat diesem hinreichend Gelegenheit zu geben, seine bereits getroffenen Dispositionen zu ändern. Die unter diesen Umständen als bloße Ankündigung der Dienstverweigerung aufzufassende Erklärung, mit der Disposition nicht einverstanden zu sein, berechtigt (noch) nicht zur Entlassung. (Hier: Abänderung der 8 Jahre hindurch gehandhabten Diensteinteilung ohne Rücksicht auf Termine für die therapeutische Behandlung des Arbeitnehmers).
TE OGH 1990/09/26 9 ObA 233/90
TE OGH 1999/10/13 9 ObA 156/99b
nur: Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht nicht überraschend und ohne Rücksicht auf wesentliche Interessen des Arbeitnehmers ausüben; er hat diesem hinreichend Gelegenheit zu geben, seine bereits getroffenen Dispositionen zu ändern. (T1)
RS0029795