Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078421

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

9ObA231/90 (9ObA232/90); 9ObA1/93; 4Ob121/94; 4Ob90/95; 4Ob4/96; 4Ob2280/96i; 4Ob2345/96y; 8ObA114/00y; 8ObA122/01a; 4Ob247/06m; 4Ob118/16f

Norm

UWG §1 D3e

Rechtssatz

Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist jedoch als solcher wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen. Die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung. Es muss ein subjektives Unrechtselement dazutreten, das in der Regel in der Absicht des Abwerbenden bestehen wird, den Geschäftsbetrieb seiner Mitbewerber durch - allenfalls auch "systematisch" - Abwerbungen zu beeinträchtigen und jene dadurch zu schädigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-09-26 9 ObA 231/90

Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892 = RdW 1991,119

TE OGH 1993-02-10 9 ObA 1/93

nur: Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist jedoch als solcher wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen. Die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung. (T1) Veröff: Arb 11072

TE OGH 1995-01-31 4 Ob 121/94

TE OGH 1995-11-21 4 Ob 90/95

Vgl auch

TE OGH 1996-01-16 4 Ob 4/96

Vgl auch; nur: Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist jedoch als solcher wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen. Die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung. Es muss ein subjektives Unrechtselement dazutreten, das in der Regel in der Absicht des Abwerbenden bestehen wird, den Geschäftsbetrieb seiner Mitbewerber durch - allenfalls auch "systematisch" - Abwerbungen zu beeinträchtigen und jene dadurch zu schädigen. (T2)

TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2280/96i

Vgl auch

TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2345/96y

Vgl auch

TE OGH 2000-04-13 8 ObA 114/00y

nur: Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. (T3)

TE OGH 2001-07-05 8 ObA 122/01a

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 247/06m

Auch

TE OGH 2016-11-22 4 Ob 118/16f

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078421