OGH
26.09.1990
9ObA231/90 (9ObA232/90); 9ObA1/93; 4Ob121/94; 4Ob2280/96i; 4Ob2345/96y; 4Ob233/05a
UWG §1 D3e;
Das Vorgehen muß eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme sein, die erkennen läßt, daß der Abwerbende den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen von (eingearbeiteten) Arbeitskräften schädigen will. Für ein gezieltes Vorgehen spricht es, daß ohne Rücksicht auf andere Möglichkeiten, die der Arbeitsmarkt bietet, gerade Beschäftigte eines bestimmten Unternehmens abgeworben werden. Auch spricht es für eine gezielte Aktion, wenn zahlreiche Beschäftigte eines Mitbewerbers abgeworben werden; andererseits ist aber die Zahl der Abgeworbenen für sich allein nicht entscheidend. Die Umstände des Einzelfalles sind maßgebend und hiebei insbesondere die Größe der Unternehmen der Mitbewerber, die Lage des Arbeitsmarktes und der Grad des Wettbewerbes.
TE OGH 1990/09/26 9 ObA 231/90
Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892 = RdW 1991,119
TE OGH 1993/02/10 9 ObA 1/93
nur: Das Vorgehen muß eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme sein, die erkennen läßt, daß der Abwerbende den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen von (eingearbeiteten) Arbeitskräften schädigen will. (T1) Beisatz: Auch das Verwenden vorbereiteter Kündigungsschreiben kann sittenwidrig sein. (T2) Veröff: Arb 11072
TE OGH 1995/01/31 4 Ob 121/94
TE OGH 1996/10/01 4 Ob 2280/96i
nur T1
TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2345/96y
nur T1
TE OGH 2005/12/19 4 Ob 233/05a
nur T1
RS0078413