Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

9ObA231/90 (9ObA232/90); 9ObA1/93; 4Ob121/94; 4Ob2280/96i; 4Ob2345/96y; 4Ob233/05a

Norm

UWG §1 D3e;

Rechtssatz

Das Vorgehen muß eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme sein, die erkennen läßt, daß der Abwerbende den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen von (eingearbeiteten) Arbeitskräften schädigen will. Für ein gezieltes Vorgehen spricht es, daß ohne Rücksicht auf andere Möglichkeiten, die der Arbeitsmarkt bietet, gerade Beschäftigte eines bestimmten Unternehmens abgeworben werden. Auch spricht es für eine gezielte Aktion, wenn zahlreiche Beschäftigte eines Mitbewerbers abgeworben werden; andererseits ist aber die Zahl der Abgeworbenen für sich allein nicht entscheidend. Die Umstände des Einzelfalles sind maßgebend und hiebei insbesondere die Größe der Unternehmen der Mitbewerber, die Lage des Arbeitsmarktes und der Grad des Wettbewerbes.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/09/26 9 ObA 231/90

Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892 = RdW 1991,119

TE OGH 1993/02/10 9 ObA 1/93

nur: Das Vorgehen muß eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme sein, die erkennen läßt, daß der Abwerbende den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen von (eingearbeiteten) Arbeitskräften schädigen will. (T1) Beisatz: Auch das Verwenden vorbereiteter Kündigungsschreiben kann sittenwidrig sein. (T2) Veröff: Arb 11072

TE OGH 1995/01/31 4 Ob 121/94

TE OGH 1996/10/01 4 Ob 2280/96i

nur T1

TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2345/96y

nur T1

TE OGH 2005/12/19 4 Ob 233/05a

nur T1

Rechtssatznummer

RS0078413