Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob1/94; 4Ob48/97f; 8ObA311/01w; 3Ob262/09i

Norm

UWG §1 C5a; UWG §1 C5b

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph eins, UWG setzt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten voraus, doch genügt es, falls der Störer (hier: der Abwerbende) nicht selbst Mitbewerber ist, dass er in der Absicht handelt, einen fremden Wettbewerber zum Nachteil von dessen Mitbewerbern zu fördern. Auf diese Weise können auch Personen in die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einbezogen werden, die miteinander nicht konkurrieren; schalten sie sich in den Wettbewerb anderer ein, steht ihr Verhalten dem des Wettbewerbes gleich, den sie zu fördern beabsichtigen. Die Handlungen von Betriebsangehörigen sind Wettbewerbshandlungen, wenn sie der Förderung des Wettbewerbs des Unternehmens dienen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/09/26 9 ObA 231/90

Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892

TE OGH 1994/02/15 4 Ob 1/94

TE OGH 1997/02/25 4 Ob 48/97f

Auch

TE OGH 2002/01/24 8 ObA 311/01w

Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Angestellten, der sich durch Speicherung von Adressen aus Kundenkarteien seines Arbeitgebers eine dauernde und sichere Kenntnis dieser Daten verschafft, um sie später nach seinem Ausscheiden im Unternehmen des neuen Arbeitgebers zu verwerten, ist sittenwidrig im Sinne des §1 UWG. (T1)

TE OGH 2010/02/24 3 Ob 262/09i

Auch

Rechtssatznummer

RS0077738