OGH
26.09.1990
9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob1/94; 4Ob48/97f; 8ObA311/01w; 3Ob262/09i
UWG §1 C5a; UWG §1 C5b
Die Anwendung des Paragraph eins, UWG setzt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten voraus, doch genügt es, falls der Störer (hier: der Abwerbende) nicht selbst Mitbewerber ist, dass er in der Absicht handelt, einen fremden Wettbewerber zum Nachteil von dessen Mitbewerbern zu fördern. Auf diese Weise können auch Personen in die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einbezogen werden, die miteinander nicht konkurrieren; schalten sie sich in den Wettbewerb anderer ein, steht ihr Verhalten dem des Wettbewerbes gleich, den sie zu fördern beabsichtigen. Die Handlungen von Betriebsangehörigen sind Wettbewerbshandlungen, wenn sie der Förderung des Wettbewerbs des Unternehmens dienen.
TE OGH 1990/09/26 9 ObA 231/90
Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892
TE OGH 1994/02/15 4 Ob 1/94
TE OGH 1997/02/25 4 Ob 48/97f
Auch
TE OGH 2002/01/24 8 ObA 311/01w
Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Angestellten, der sich durch Speicherung von Adressen aus Kundenkarteien seines Arbeitgebers eine dauernde und sichere Kenntnis dieser Daten verschafft, um sie später nach seinem Ausscheiden im Unternehmen des neuen Arbeitgebers zu verwerten, ist sittenwidrig im Sinne des §1 UWG. (T1)
TE OGH 2010/02/24 3 Ob 262/09i
Auch
RS0077738